Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

46 
Auch das Sommi Gueté erregt felbst in kleinen Gaben) besonders bei 
RKindern, Erdrechen oder Durchfal) und der gewähniuche käufliche 
Zinnotber ist öfters mit anderen schädlichen Larbe, Stoffen, Menmg, 
Nauschgelb) und dergl. vermischt. « 
Was die Vergoldungen und Versilberungen betrifft, so ist das 
unáchte Blattgold bloßes geschlagenes NKupfer) und das undchte 
Blattsilber eine Mischung aus bleihaliugem Zinn und gink. 
Selbst aber das ächte Gold und ächte Silber, in Blattchen geschla- 
gen, enthält einige Legirung oder Jusat von Kupfer. 
Das Malergold und Makersilber (Mufsv oder Molaik= Gold und 
Silber) ist auch aus nicht ganz unschädlichen Bestandtdeilen zusammen- 
geseht: das Musiv. Gold ist Schwefelziun, und enthält oft noch eiwas 
salzigsaures Quecksilber oder einen Zinn, Kalk, das Musio Silber ober 
besteht aus zusammengeschmolzenem Jinn und. Wißmuth mit Queckül- 
ber abgerieben. · 
IIAlisolcheAsdent-,beimicheadieschädlich-WirkungdiesetFarbensubvs 
fuͤrchten ist, sind alle diejenigen anzusehen, welche entweder genossen oder 
von den Kindern in den Mund genommen werden, namentlich Zuckerbackwerk, 
Marzipan= Stüche, hölzerne und metallene Kinderspiel: Waaren. 
Man versieht sich daher nicht nur zu densenigen Personen welche dergleichen 
Waaren im Kdnigreiche verfertigen, daß sie die genansten Farben, die sich 
leicht durch andere unschädliche, besonders von Pflanzen Süáften, erseßzen 
lassen, pftichtmäßig vermeiden; sondern empftehlr hiemic vornehmlich den Etcern- 
und Aufsehern von Kindern bei dem Gebrauche solcher Waaren, welche sene 
Farben enthalten oder enthalten könnten, die erforderliche Voisicht, damit 
kein Scha#en daraus entstehen moge. 
Stutcgart dem #8. Juni 16279. v. Otro-. 
5.0 
eri 
C.) Des Departements des Innern und. der Finanzen: 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, die Auflefung des Königl. Ober-Bäuraths betressend. 
Se. Königl. Masestät haben durch Dekrete vom 10. Mär#s und 3. Ap#il 
d. J., zu Beschleunigung des Geschäfts-Ganges kei Bau= Gegenständen zu derord## 
üuen grrubt, daß der als besondere technische Bebörde bestand-ne# Köniql. Ober-Bau- 
rath vom 1. Juli d. J. an oufgeler, sein bisberiger Geschäf-kre“s mit den beidem 
Ministerien des Innern und der Finanzen., soweit derselbe eines jeden Departement: 
betrifft, verein , und in diesem Behuf jedem sener Ministerien bir erfordaluchem 
Techniken beigegeben werden sollen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.