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Auch das Sommi Gueté erregt felbst in kleinen Gaben) besonders bei
RKindern, Erdrechen oder Durchfal) und der gewähniuche käufliche
Zinnotber ist öfters mit anderen schädlichen Larbe, Stoffen, Menmg,
Nauschgelb) und dergl. vermischt. «
Was die Vergoldungen und Versilberungen betrifft, so ist das
unáchte Blattgold bloßes geschlagenes NKupfer) und das undchte
Blattsilber eine Mischung aus bleihaliugem Zinn und gink.
Selbst aber das ächte Gold und ächte Silber, in Blattchen geschla-
gen, enthält einige Legirung oder Jusat von Kupfer.
Das Malergold und Makersilber (Mufsv oder Molaik= Gold und
Silber) ist auch aus nicht ganz unschädlichen Bestandtdeilen zusammen-
geseht: das Musiv. Gold ist Schwefelziun, und enthält oft noch eiwas
salzigsaures Quecksilber oder einen Zinn, Kalk, das Musio Silber ober
besteht aus zusammengeschmolzenem Jinn und. Wißmuth mit Queckül-
ber abgerieben. ·
IIAlisolcheAsdent-,beimicheadieschädlich-WirkungdiesetFarbensubvs
fuͤrchten ist, sind alle diejenigen anzusehen, welche entweder genossen oder
von den Kindern in den Mund genommen werden, namentlich Zuckerbackwerk,
Marzipan= Stüche, hölzerne und metallene Kinderspiel: Waaren.
Man versieht sich daher nicht nur zu densenigen Personen welche dergleichen
Waaren im Kdnigreiche verfertigen, daß sie die genansten Farben, die sich
leicht durch andere unschädliche, besonders von Pflanzen Süáften, erseßzen
lassen, pftichtmäßig vermeiden; sondern empftehlr hiemic vornehmlich den Etcern-
und Aufsehern von Kindern bei dem Gebrauche solcher Waaren, welche sene
Farben enthalten oder enthalten könnten, die erforderliche Voisicht, damit
kein Scha#en daraus entstehen moge.
Stutcgart dem #8. Juni 16279. v. Otro-.
5.0
eri
C.) Des Departements des Innern und. der Finanzen:
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Bekanntmachung, die Auflefung des Königl. Ober-Bäuraths betressend.
Se. Königl. Masestät haben durch Dekrete vom 10. Mär#s und 3. Ap#il
d. J., zu Beschleunigung des Geschäfts-Ganges kei Bau= Gegenständen zu derord##
üuen grrubt, daß der als besondere technische Bebörde bestand-ne# Köniql. Ober-Bau-
rath vom 1. Juli d. J. an oufgeler, sein bisberiger Geschäf-kre“s mit den beidem
Ministerien des Innern und der Finanzen., soweit derselbe eines jeden Departement:
betrifft, verein , und in diesem Behuf jedem sener Ministerien bir erfordaluchem
Techniken beigegeben werden sollen.