Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

36# 
In Jolce dieser Verordnung sind durch hoͤchste Entschließung: 
dem Ministerium des Innern 
1.) der General, Masor, Director v. Seeger, 
à)) der Baurotch Beurlin, 
und 
5.) der Baurath Eßel, 
dem Ministerium der Finanzen, 
1.) der Oberst, Pice-Director von Dutcenhofer“ 
und 
n 
2.) der Baurath Barth beigegeben worden. 
Es wird dieses mit der Weisung an die Kreis= Behörden bekannt gemacht, daß 
vom 1. Juli d. J. an, in allen denjenigen Fällen, in welchen sie vorher mit dem 
Ober, Baurarh Rück'prache zu nehmen nöthig hatten, der Gegenstand dem ihnen 
vorgeseszten Ministerium zur weiteren Verfügung vorzulegen sey. 
Stuttgart den 39. Juni 1379. 
v. Otto. v. Weckherlin. 
Bergütungs-Preis der Feurage für die Gensd'armerie betreffend. 
Den sämtlichen Oberamts Pflegen wird hiemic eröffner, daß der Vergütungs= 
Preis für die an die Gensd'armerie in den Monaten April, Mai und Juni d. J. 
abgegebene Fourage auf 36 kr. für die Ration bestimmt worden ist. 
Stuttgart den 29. Juni 4819. . Otte. 
D.) Königliche Organisations-Vollziehungs-Commission. 
1. 
Verordnung, den wirklichen Vollzug der organischen Edilte über die Gemeinde = und Oberamts- 
- Verfassung betreffend. 
Nachdem zu Folge der Verordnung vom 3. Mai d. J. (Staats- und Regie- 
rungsblatt Nro. :4.) die neuen Amtsversammlungen und Gemeinderäthe in den 
meisten Oberämtern vorschriftsmäßig besetzt, und die Ubrigen durch senen Erlaß an- 
geordneten Vorbereitungs. Geschädfte beendigt sind; #o wird den Königl. Oberämern 
der Auftrag ertheilt, die neubestellten Amts= und Gemeinde= Bebdrden nunmehr in 
die wirkliche Ausübung der ihnen durch die orgonischen Ediete vom 31. Dec. v. J. 
eingeränme'en Befugnisse einzuweisen) und die Bestimmungen jener Erikte) so weit 
sie nicht auf besondern von hier aus zu erwartenden Verfügungen beruhen, in unge- 
hinderten Vollzug zu setzen. 
Jugleich werden diesenigen Oberämter, welche mit den zu Folge der Verordnung 
vom 3. Mai d. J. oder seitheriger Special= Befehle zu erstattenden Verichten im 
Rückstande haften, an die ungeläumte Einsendung derselben aufs ernstlichste erinnert. 
Stuttgart den 1. Juli 1619. Maucler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.