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Von der Infanterie:
der Oberlieutenant Leuze vom 1. zum ten,
der Oberlieutenant Btahl vom :. zum 3ten) und
der Unterlieutenant Hölder vom 7. zum 6. Regimente.
Jerner unter dem 3. d. M. von der Attillerie:
der Oberlieutenant von Rath zum 4. Infanterle, Regiment.
Sodann haben Se. Küaigl. Masestäs vermöge allerhöchster Eneschlietung
vom 3f0. v. M dem Postmeister zu Eßlingen, Obersten v. Mayer, den Charaker
eines Ober-Postmeisters zu ertheilen geruht; und
vermöge höchsten Dkrets vom 1. Juli die Aktuars= Stelle bei dem Königl.
Oberamts. Gericht zu Ulm dem Referendäe Widmann bei dem Königl. Gerichs-
hof daseldst gnädigst übereragen.
Den 4. d. M. ist der bei der Pragdial, Kanzlei des Kriegs, Departements an-
Hestellt gewesene Kanglist FTreund, und
den 7. d. M. der Dekan und Stadepfarrer M. Johann Georg Pfelffer 4
Krcchheim unter Teck gestorben.
II.) Verfügungen der Depertemests.
4.) Des Departements des Innern:
des Ministerium des Innern.
Verordnung zur Verhütung des Unglücks durch das unwillkuhrliche kosgehen eines geladene#n
· Jagdseweth.
Um jedes Ungluͤck zu verhüten, das durch das unwillkuͤhrliche Losgehen eines
geladenen Jagdgewehrs entstehen koͤnnte, wird hiemit in Gemaͤßheit Koͤnigl. Ent-
schließung vom 29. vot. M. allen denjenigen, die sich mit der Jaad beschäftigen?
namentlich dem Koͤnigl. und grundherrlichen Jagd-Personal, den Commun-Wild-
und Zlut-Schuͤtzen, den Paͤchtern von Jagd- Gerechtigkeiten, bei Bermeidung
einer kleinen Frevel-Strase zur Pflicht gemacht, bestcndig ein Batterie= Futter zu
füheen, und, sobald die Nothwendigkeit der Abnahme der Jutter von den Gewehr-
Barterien aufbhrt, insbesondere bei dem Sinausgehen auf die Jagd, bei der Zu-
rückkuast von derselben und bei dem ESintreten in Häuser die Batterie mit dem
Jucter zu versehen. 4½m„ *11.4•
Die Kösigl. Oberäámeer und Forstämter haben für die Beobachtung dieser all-
gemeinen polizeilichen Verordnung beforgt zu seyn.
Sctutegart den 5. Juli 16719. v. Otte.