Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Bey kuͤnftiger Erledigung der Stelle eines Ober, oter Unter-Amts-Arztes wer- 
den durch die Amts-Versammlung drey gesetzlich qualifizirte Subjekte der betreffen- 
den Regierung vorgeschlagen, welche den Vorschlag milt ihrem Gutachten dem Mini- 
sterium ded Innern zur weitern Entschliehung vorlegen wied. 
Sollte dasselbe im Einverständnisse mit dem Medicinal-Collegium keines der vor- 
geschlagenen Subjekte für die Sielle geeignet finden, so wlrd der Verschlas der 
Amts-Versammlung zur Abänderung zurückgegeben. 
Die Oberamts-Wund-Aerzte, die Heb= und Thier Aerzt werden aus der Zahl 
der für solche Stellen geprüften Candidaten durch die Amts-Versammlung gewählt 
und durch die Kreis-Regierung bestätigt. 
Sämmtliche Gesundheits- Beemten werden wie bisber aus den Amtspfleg= Ge- 
meinde= und Stiftungs-Kassen besoldet, in Absicht auf ibre gegenseitige Unrerordnung, 
auf ihr Verhaͤltniß zum Oberamte und auf ihre sonstigen Dienst- Beziehungen aber 
auf die Instruction vom 42. März 1814 verwiesen. 
s. 6. 
Andere Techniker. 
Fär das Hoch-Bauwesen, für den Straßen-Ufer= und Brücken-Bau und andere 
technische Gegenstände haben die Ober-Aemter in den geeigneten wichtigern Fällen 
Rath und Hülfe bey den Kunstverständigen zu suchen, welche bey den Central= und 
Mittel-Stellen, oder für einzelne Distrikte von Staatswegen angestellt sind. 
Sollch der Oberamtmann für solche oder andere gemeinsame Zwecke des Oberam- 
tes die Afstelkung eigener Amts-Offieialen für nützlich oder nolhwendig erachten, so 
hut et sich hleruͤber mit der Amts-Versammlung zu berathen, und ihre dießfallsigen 
Beschlüsse der Kreis-Regierung zur Genchmigung vorzulegen. 
5 7.7 
Amts-Körperschaft. 
Die — zu einem Oberamts-Bezirke verelnigten Gemeinden bilden auch künftig 
wie bisher, eine eigene geschlossene Kbrperschaft, welche ihren Antheil an den bffent- 
lichen Lasten mit vereinigten Kräften trägt, ihre gemeinschaftlichen Zwecke mit verel- 
nigter Anstrengung auf gemeinschaftliche Koflen verfolgt.
	        
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