Bey kuͤnftiger Erledigung der Stelle eines Ober, oter Unter-Amts-Arztes wer-
den durch die Amts-Versammlung drey gesetzlich qualifizirte Subjekte der betreffen-
den Regierung vorgeschlagen, welche den Vorschlag milt ihrem Gutachten dem Mini-
sterium ded Innern zur weitern Entschliehung vorlegen wied.
Sollte dasselbe im Einverständnisse mit dem Medicinal-Collegium keines der vor-
geschlagenen Subjekte für die Sielle geeignet finden, so wlrd der Verschlas der
Amts-Versammlung zur Abänderung zurückgegeben.
Die Oberamts-Wund-Aerzte, die Heb= und Thier Aerzt werden aus der Zahl
der für solche Stellen geprüften Candidaten durch die Amts-Versammlung gewählt
und durch die Kreis-Regierung bestätigt.
Sämmtliche Gesundheits- Beemten werden wie bisber aus den Amtspfleg= Ge-
meinde= und Stiftungs-Kassen besoldet, in Absicht auf ibre gegenseitige Unrerordnung,
auf ihr Verhaͤltniß zum Oberamte und auf ihre sonstigen Dienst- Beziehungen aber
auf die Instruction vom 42. März 1814 verwiesen.
s. 6.
Andere Techniker.
Fär das Hoch-Bauwesen, für den Straßen-Ufer= und Brücken-Bau und andere
technische Gegenstände haben die Ober-Aemter in den geeigneten wichtigern Fällen
Rath und Hülfe bey den Kunstverständigen zu suchen, welche bey den Central= und
Mittel-Stellen, oder für einzelne Distrikte von Staatswegen angestellt sind.
Sollch der Oberamtmann für solche oder andere gemeinsame Zwecke des Oberam-
tes die Afstelkung eigener Amts-Offieialen für nützlich oder nolhwendig erachten, so
hut et sich hleruͤber mit der Amts-Versammlung zu berathen, und ihre dießfallsigen
Beschlüsse der Kreis-Regierung zur Genchmigung vorzulegen.
5 7.7
Amts-Körperschaft.
Die — zu einem Oberamts-Bezirke verelnigten Gemeinden bilden auch künftig
wie bisher, eine eigene geschlossene Kbrperschaft, welche ihren Antheil an den bffent-
lichen Lasten mit vereinigten Kräften trägt, ihre gemeinschaftlichen Zwecke mit verel-
nigter Anstrengung auf gemeinschaftliche Koflen verfolgt.