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Koffen und des erweislichen Schadens zu ein und ein palbsähkiger ZJuche-
haus, Strafe;
18. Daniel Hauser, von Stuctgare, der zu Ludwigsburg in Untersuchung kam#
wegen thätlicher Injurien gegen einen Weggelds= Eingebmer und wegen Widers,
felichkeit gegen Soldaten im Dienst, neben dem Kosten und Schadens,= Ersaß
zu viermonatlicher Pestungs= Strafe. ·
. Am naͤmlichen Tage wurde: 7 -
sp.dekPostwagea-ConducttukJohannJacobDenI.er-.su-Sjtu(tgstt,wegm
UebecnetungdedH.I-p.detInstruktionfükdie soffs-ragen Conducteur vom
29. Sept. 1810, neben Verurtheilung in die Untersuchunge-Kosten mit Entlas-
sung von seinem Dienst bestraft. H
2. Eivil Se.
Am 4. Juni wurde: «
hinverNechtisacheetstersnstausmischendenSehr-idemkeviwzcsiliugewalk
CessionariendesStaqzs-MinisteksStefmvouZephelinzslägekwpupx
Marimilian Freiherrn von Wurmser zu Ludwigsburg, Beklagten, eine Schuld-
forderung nebst Zinsen betreffend, wegen behartlichen Ungehorsams des letzern
in Beantwortung der Klage mittelst Bescheids der Krieg, Rechtens ols vernei-
nend befestiget angenommen, derselbe mit seinen allenfalsigen verzogerlichen
Fleren auegeschlossen) und den Klägern der Bewets ihres Klagegrunds ge-
attet. « —
Am 7. Juni wurde: «»«
2. in der Appellations-Sache von dem Stadt- Gericht au Stuttgart zwischen dem
Buchhändler Friedrich Urnold Brockhaus von Altenburg) nun zu Leipzi
Kláger Anten) und dem Buchhändler Carl Erhard zu Stuttgart unter der
Firma August Friedrich Maklot, Beklagten Aren, die Erfüllung eines Ver-
trags wegen des Nachdrucks des Conversations--Lerifon betreffe# d, die Appella-
tion wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde von Amteswegen per
lereun verworfen, und der Ant in die dedurch verursachten Kosten ver-
urtheilt.
Am 18. Juni wurde:
3—in Wechsel, Klagsachen des Handelsmanns A. J. Alskelen zu Ladwigsburg, Kl=
gers, gegen den Schußjuden Abraham Götsch von da, Bekiogten, leßterer
unter Verwerfung der unstatthaften Eideszuschiebung zu Bet#blung der einge-
klagten Wechselforderung von 750 fl nedst Verzugs##nsen) auch Schäden und
Kosten, über Abzug der von bem Kläger onerkanntermaßen bereirs empfongenen
fünf Dukaten verurtheilt; übrigens dem Beklagten die vorgebrachten Einreden
im ordentlichen Rechtsverfahren auszuführen) vorbehalten.
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