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Am sb. Juni wurde:
4. In der Appellations= Sache von dem Sctadt= Geriche zu Stuttgart zwischen Hein-
rich Thieler daselbst, Liquldanten, Anten) und dem Hofmedikus Dr. Plienin=
ger ebendaselbst, Mit= Ligurdanten, Aten, Location im Webermeister Georg
Michael Haagq'schen Concuise betteffend, reformatorisch erkannt: daß die Atische
Forderung, statt in der zweiten Ciesse unter die priv#legirten Pfand-Gläubiger,
nach ihrer Zeit= Ordnung in der dricten Classe unter die Pnvar, Pfand= Gläu=
biger zu loeiren sey) auch die Prozeßkosten dieser Instanz gegen einander zu
compenstren seyen) jedoch mit dem Vorbehalt bessern Beweises für den Aten.
Racheráäüse vom Mena.t Mai.
Am 10. Mai wurde:
5. in der Appellations= Sache von Leonberg zwischen den Joseph Seiefeldernsczen
Sheleucen von Münklingen, Oberamts Leonberg, Beklagten, Anten) und Jo-
hann Georg Keppler von da, Kläger, Aten, eine Schuldforderung betreffend,
sowohl die von den Beklagten gegen das unterrichterliche Erkenntniß vom 19.
August 1617 eingelegte Berufung wegen Mangels einer gegründeten Beschwerde,
als auch die Bitte des Klägers um Julassung zur Gemeinschaft der Appellation
wegen Mangels der gesetzlichen Appellations Summe von Amteswegen verworfen.
Am 12. Mai wurde:
6. in der Appellations-Sache von dem Stadt, Gericht zu Stutegare zwischen Christoph
Menold, Metzgermister daselbst, Beklagten, Anten, und DThilipp Stiermann,
Scabsschultheißen zu Michelbach, Oberamts Gaildorf, Kläger, Aten, Schuld=
forderung betreffend, die gegen das stadtgerichrliche Urtheil vom 1. März dieses
Jahrs vom Bklagten ergriffene Berufung wegen gamlichen Mangels an einer
gegründeten Beschwerde von Amteswegen per Rescriplum verworfen, und der
Beklagte, Ant, zum Ersaß der dem Aiger, Aten, dadurch verurfachten
Kosten verurtheilt.
Am :7. Mai wurde:
l in der Appellations= Sache von Eßlingen zwischen Johann Rank, Conrad Rank
und Jodannes Rank, von Neuhausen) Beklagten, Anten, und dem Schult-
heißen und Müller Franz Valluf daselbst, Aläger) Aten) das Eigenthum
eines Grasreins betreffend, die von dem Beklagten gegen das oberamtsgeriche-
liche Urtheil vom z1. April 1318 eingewandte Appellation wegen offenbaren
Mangels d-s zur Berufung erforderlichen Werths des Gegenstandes ihrer
Besthwerde von Amteswegen verworfen, und dieselben zum Ersaß der dem Kläger,
Acen, in dieser Instanz verursachten Kosten verurtheilt
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