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Am 19. Mai wurde:
6. die Berufung von dem Oberames, Geriche zu Ludwigsburg in Sachen zwischen
ndreas Krämer und Consorten von Schwieberdingen, Kläger, Anten, und
Matthäus Bäzner) nunmehr zu Thamm, Beklagten, Aten, die Michtigkeit
eines Testaments betreffend, wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde
unter Verurtheilung der Anten in die Kosten der Berufungs-Instanz verworfen.
II. Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis.
1.) Ceiminal', Sinat.
Am 3. Juni wurde:
1. a.) Anton Gä#, von Lautlingen, Oberamts Balingen, wegen det in Genos-
senschaft mit seinem Sohn ausgeführten Verfertigung falscher Unterpfands=
Zettel und Obligationen in Form offentlicher Dokumente und wegen muttelst
derselben durch Geld-Anlehen auf den Namen dritter Personen verübter gro-
ben Betrügereien, sodann wegen eines artentirten Betrugs gegen seine Gläu-
biger, neben solidarischer Verbindlichkeit zum Schadens,= Ersat und neden
Erstattung seiner Arrest, Azungs, Defensions= und der Hälfte der Unterfu-
chungs-Kosten, zu einer zwei und einhalbsáhrigen Bestungs,-Urbeicz
b) dessen Sohn Scribent Dominikus Goͤtz, vpegn gleicher Faͤlschung und Be-
truͤgerei, sodann wegen Entwendung und Vernichtung von Akten aus der
ihm zuganglichen Stadtschreiberei-Registratur, Mißbrauchs des Stadisigills zu
einem falschen Erlaubnißschein, gebtochener juratorischen Sicherheit, auch
Ausstellung eines falschen Wanderscheins und Artestats zu seiner Flucht
neben Unfähigkeits-Erklärung zu jedem öffentlichen Amte und zum Gebrau
in Schreiberei-Geschäften, gleicher solidarischen Verbindlichkeit zum Schadens=
Ersatz, so wie Erstattung seiner Arrest= Azungs-Defensions= und der hälf-
tigen Untersuchungs-Kosten zu zweis éhriger Vestungs, Arbeit verurtheilt.
An demselben Tag ist:
4. gegen den durch Erkenntniß vom 31. Januar d. J. bereies zu sebenmonatlicher
Bestungs-Arbeit, Strafe verurtheilten Joh. Georg Bertrand, von Wellendin=
gen) Oberamts Rottweil, auf die vor dem Oberamts, Gericht Ladwigsrurg
gepflogene Untersuchung, wegen in Genossenschaft verübter, theils qualiffcirter,
theils aqusgezeichneter Diebstähle) sodann wegen nachgefolgter Theilnehme an
einem Diebstahl eine weitere Bestungs-Arbeit? Strafe von sieben Monaten
neben solidarischer Verbindlichkeit zum Ersatz des Gestohlenen, und neben Be-
gahlung der Untersuchungs-Kosten erkannt werden.