Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

f. 16. 
Prüfung und Abhör derselben. 
Die Amtspsteg. Rechnung wird nebst ibren Beylagen in der Amts-Versamm- 
lung durch deren Aktuar in Abwesenheit des Amtspflegers verlesen, sofort einem von 
der Amts-Versammlung alljährlich einer neuen Wahl zu unterwersenden Ausschusse von 
drey bis fünf Mitgliedern zur näheren Durchsicht und Prüfung zugestellt, auch jedem 
einzelnen Mitgliede der Amts-Versammlung auf Verlangen die Einsicht der Rech- 
nung auf dem Rathhause gestattet. 
Nach beendigter Präfung vergleicht der Ausschuß die Rechnung mit dem sum- 
marischen Auszuge derselben, wornach der letztere reralculirt, dem Amtspfleger eine 
Nachrechmung gegogen, und die Kasse gestürzt wird. 
vLängstens nach vierzehn Tagen wird die Rechnung mit der Nachrechnungs= und 
Kassensturz-Urkunde und den sonstigen Bemerkungen des Ausschusses dem Oberamte 
zur förmlichen Revision übergeben, welches die vorgefundenen Anstände mit Beyzle= 
hung des, Rechners erdrtert, nach Befinden der Umstände mit Zuziehung jenes Aus- 
schusses oder der vollen Amts-Versammlung erledigt. « « » 
Ixn jedern Falle hat der Oberammann über dse Erledigung jener Anstände des 
nächsten Amts-Versammlung ausführlichen Vortrag zu machen. 
Für die umnachsichtliche Befolsung der in Absicht auf Nachrechnung und Kat- 
sen-Sturz gegebenen Vorschriften sind die #Ammtlichen Mitglieder- der Amis: Ver- 
sammlung, zunaͤchst aber ihr Ausschuß und der Oberamtmann mit ihrem elgenen 
Vermbgen für sich und ihre Erben verantworllich. 
f. 16. 
Dekretur auf die Amtspflege. Ansschüsse der Amts-Versammlu ng 
Dem nämlichem oder jedem sonst beliebigen Ausschusse kanm die Amts-Versamm- 
lung die Präfung und Ermäßigung der einzelnen etatsmäßigen oder sonst im Allge- 
meinen beschlossenen Ausgaben der Amtspftege übertragen. Der Oberamtmann oder. 
sein gesetzlicher Stellvertreter führt dem Worsstz, bey dlesem Moderations-Geschäfte. 
Ohne vorgängige Genehmigung dieses Ausschusses oder der Amts-Versämmlung 
baf von dem Amtspfleger keine unständige Ausgabe prästirt, höchstens und nuxr auf 
leine Gesahr auf bereits im Allgemeinem beschlossene Ausgabem eine angemessene. 
Abschlags-Zahlung gelelstet werden.
	        
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