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Prüfung und Abhör derselben.
Die Amtspsteg. Rechnung wird nebst ibren Beylagen in der Amts-Versamm-
lung durch deren Aktuar in Abwesenheit des Amtspflegers verlesen, sofort einem von
der Amts-Versammlung alljährlich einer neuen Wahl zu unterwersenden Ausschusse von
drey bis fünf Mitgliedern zur näheren Durchsicht und Prüfung zugestellt, auch jedem
einzelnen Mitgliede der Amts-Versammlung auf Verlangen die Einsicht der Rech-
nung auf dem Rathhause gestattet.
Nach beendigter Präfung vergleicht der Ausschuß die Rechnung mit dem sum-
marischen Auszuge derselben, wornach der letztere reralculirt, dem Amtspfleger eine
Nachrechmung gegogen, und die Kasse gestürzt wird.
vLängstens nach vierzehn Tagen wird die Rechnung mit der Nachrechnungs= und
Kassensturz-Urkunde und den sonstigen Bemerkungen des Ausschusses dem Oberamte
zur förmlichen Revision übergeben, welches die vorgefundenen Anstände mit Beyzle=
hung des, Rechners erdrtert, nach Befinden der Umstände mit Zuziehung jenes Aus-
schusses oder der vollen Amts-Versammlung erledigt. « « »
Ixn jedern Falle hat der Oberammann über dse Erledigung jener Anstände des
nächsten Amts-Versammlung ausführlichen Vortrag zu machen.
Für die umnachsichtliche Befolsung der in Absicht auf Nachrechnung und Kat-
sen-Sturz gegebenen Vorschriften sind die #Ammtlichen Mitglieder- der Amis: Ver-
sammlung, zunaͤchst aber ihr Ausschuß und der Oberamtmann mit ihrem elgenen
Vermbgen für sich und ihre Erben verantworllich.
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Dekretur auf die Amtspflege. Ansschüsse der Amts-Versammlu ng
Dem nämlichem oder jedem sonst beliebigen Ausschusse kanm die Amts-Versamm-
lung die Präfung und Ermäßigung der einzelnen etatsmäßigen oder sonst im Allge-
meinen beschlossenen Ausgaben der Amtspftege übertragen. Der Oberamtmann oder.
sein gesetzlicher Stellvertreter führt dem Worsstz, bey dlesem Moderations-Geschäfte.
Ohne vorgängige Genehmigung dieses Ausschusses oder der Amts-Versämmlung
baf von dem Amtspfleger keine unständige Ausgabe prästirt, höchstens und nuxr auf
leine Gesahr auf bereits im Allgemeinem beschlossene Ausgabem eine angemessene.
Abschlags-Zahlung gelelstet werden.