4
Erster Ticel.
Vomn fretwillligen Eintritt.
Art. 2.
„Jedes Wöärecembegr, welcher das achtzehnte Jahr zurückgelege und das drei,
sigst. Jahr oder, infofern er zuvor im Militar gedient, das sechs und dreißigste
Jahr noch nicht uͤberschritten und die sonst erforderlichen Eigenschaften hat, kann
bei einer beliebigen Waffengattung freiwillig Dienste nehmen. Ausnahms weise
können Jünglinge, welche als Spiel-Leute dienen wollen) mit Einwilligung #hrer
Eltetn oder Vormünder, nach zuräckgelegtem iubten Jahr angenommen werden.
Handgeld ftadet beim freiwilligen Eintrite nicht statt. Der freiwillig Eintretende
wird aber von der Aushebung frei.) und hat nicht nur alle Rechte eines Ausgehobes
nen anzusprechen) sondern er soll bei übrigens gleichen Ansprüchen stets vorzugs-
weise berücksichtige werden. 6
Wenn Jünglinge) welche sich dem Staats-Dienste widmen, als Freiwillige
beim Milicär Dienste nehmen, so soll ihnen nicht nur zu Fortseung ihrer Studien,
falls sie solche nicht vollendet haben alle Erleichrerung verschafft, sondern es soll
auch seiner Jeit bei Besetzung der Staats-Aemter, unter Voraussehung gleicher
Jäh'skeit mit andern Bewerbern, vorzugsweise Dedacht auf site genommen werden.
Zweiter Titel.
Von der Ausbebunzg.
I. Vorbereitung der Aushebung.
Act. 3.
. InszubeiendeMasfnschnfhFrie.dessfnß.
Die Zahl der — in Ftiebensreiten aljaͤhrlich auszuhebenden Mannschaft soll nach
e — auf verfassungsmäßigm Wege festzusegenden Maßstabe (Friedenfuß) bestimmt
Art. é6.
Altersklasse, welche der Ausbbn unterliegt.
Die Aushebung fuͤr das stebende Rilitaͤr geschieht unter den Jünglingen,
welche im Lauft des — dei Auebebung vorber aebenden Jahres (dis zum 3. Dezember
einschließlich) das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben.