Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Erster Ticel. 
Vomn fretwillligen Eintritt. 
Art. 2. 
„Jedes Wöärecembegr, welcher das achtzehnte Jahr zurückgelege und das drei, 
sigst. Jahr oder, infofern er zuvor im Militar gedient, das sechs und dreißigste 
Jahr noch nicht uͤberschritten und die sonst erforderlichen Eigenschaften hat, kann 
bei einer beliebigen Waffengattung freiwillig Dienste nehmen. Ausnahms weise 
können Jünglinge, welche als Spiel-Leute dienen wollen) mit Einwilligung #hrer 
Eltetn oder Vormünder, nach zuräckgelegtem iubten Jahr angenommen werden. 
Handgeld ftadet beim freiwilligen Eintrite nicht statt. Der freiwillig Eintretende 
wird aber von der Aushebung frei.) und hat nicht nur alle Rechte eines Ausgehobes 
nen anzusprechen) sondern er soll bei übrigens gleichen Ansprüchen stets vorzugs- 
weise berücksichtige werden. 6 
Wenn Jünglinge) welche sich dem Staats-Dienste widmen, als Freiwillige 
beim Milicär Dienste nehmen, so soll ihnen nicht nur zu Fortseung ihrer Studien, 
falls sie solche nicht vollendet haben alle Erleichrerung verschafft, sondern es soll 
auch seiner Jeit bei Besetzung der Staats-Aemter, unter Voraussehung gleicher 
Jäh'skeit mit andern Bewerbern, vorzugsweise Dedacht auf site genommen werden. 
Zweiter Titel. 
Von der Ausbebunzg. 
I. Vorbereitung der Aushebung. 
Act. 3. 
. InszubeiendeMasfnschnfhFrie.dessfnß. 
Die Zahl der — in Ftiebensreiten aljaͤhrlich auszuhebenden Mannschaft soll nach 
e — auf verfassungsmäßigm Wege festzusegenden Maßstabe (Friedenfuß) bestimmt 
Art. é6. 
Altersklasse, welche der Ausbbn unterliegt. 
Die Aushebung fuͤr das stebende Rilitaͤr geschieht unter den Jünglingen, 
welche im Lauft des — dei Auebebung vorber aebenden Jahres (dis zum 3. Dezember 
einschließlich) das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben.
	        
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