Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

40. 
Licken zugeschieden ist, so nimmt der Kreis= Rekrutirungs" Rath die Ausbebung in 
öffentlicher Sitzung vor. 
Der Kreis-Rekrutirungs-Rath besteht aus einem Mitglied der Kreis-Regierung, 
welches die Verhandlung zu leiten hat, aus einem durch den Kriegs-Minister zu 
ernennenden Offtzier, aus dem Oberamtmann des betreffenden Oberamés-Bezirks 
und zwei Mitgliedern der Amts-Versammlung) welche bei der Art. 10. erwähnten 
Usammenkunft zu wählen sind, sodann einem Sekretär der Kreis, Regierung) ols 
ktuar. 
Dem Kreis-Rekrutirungs-Rath ist eine ärztliche Kommission beigegeben, welche 
aus einem — durch den Kriegs-Minister zu ernennenden Militrarzt und dem Ober- 
amctsarzt des betreffenden Oberamts-Bezirks zusammengesetzt ist. . 
Der Kreis-Rekrutirungs-Rath haͤlt seine Sitzungen in den Hauptorten der zum 
Kreise gehörigen Oberamts-Bezirke. « 
Art.n. 
Fortsetzung. 
Vor den Kreis-Rekrutirungs= Rath werden sämeliche in den Rekrutirungs= 
Listen verreichnete, und bei Bestimmung des Kontingents in Berechnung genomme- 
ne, Militärpflichtigen auf die Art. 10. angegebene Art berufen. 
Densenigen Militärpflichtigen, über deren Befreiung ohne ihre persönliche 
SGegenwart erkannt werden kann, ist jedoch gestattet, den Befreiungs= Grund, den 
sie ansprechen, durch ihre Eltern, Vormünder) Orts-Vorsteher oder sonstige Be- 
vollmächtigte auszuführen. Uebder Dienst-Untüchtigkeit eines Militärpflichtigen 
darf nur in seiner persönlichen Gegenwart, nämlich nach vorheriger Besschtigung 
durch die — dem Kreis-Rekrutirungs-Rath beigegebene ärztliche Kommission, erkannt 
werden) und seder, der sich vor dem Kreis-Rekrutirungs-Ratd nicht stellt, wird einst- 
weilen für diensttüchtig angenommen, es sey dann die Gefbrechlichkeit oder der 
Mangel an Größe eines Militärpflichtigen dergestalt nocorisch) daß es zu deren 
Beurtheilung weder eines Sachverständigen, noch des Messens bedarf, in welchem 
Fall über die Befreiung eines solchen Militärpflichtigen auf das Jeugniß der Be- 
LeitHezerde oder der OrtsObrigkeit oder der anwesenden Militárpflichtigen erkannt 
werden darf. 
Art. 13. 
Zortsetzung. 
Der Kreis-Rekrutirungs-Rath entscheidet nach der Ordnung der Nummern uͤber 
die Befreiur gegruͤnde, und setzt dieses Verfahren bis zur letzten Nummer der Zie- 
hungs,Liste fort.
	        
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