Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Uebet Befreiumgen wegen Dienst-Untuͤchtigkelt holt er das Gutachten der ihm 
beigegebenen árgtlichen Kommission ein. 
Ueber sonstige Besreiungen erkennt er nach Maßgabe der — von der Bezirks-Be- 
hörde erhobenen — und in ihrem Protokoll angemerkten Thdat-Umstande) oder auf den 
Grund obrigkeitlicher Zeugnsse und anderer unverwerflicher Beweismertel. 
Art. 16. 
Nortsetzung. 
Ueber Dienst- Untüchteigkeit erkennt der Kreis-Rekrutirungs, Rach deftästiv, es 
sey dann, daß die ihm beigegebene diztliche Kommission #ch niche vereinigen könnte, 
welchenfalls die Enescheidung auf das Gurachten des Kreis= Medicinal-Raths aus- 
zusetzen ist. - 
In Beiiehung auf sonstige Befreiungegruͤnde kann derjenige, welcher sich durch 
das Erkenntniß des Kreis-Rekrutirungs- Raths beschwert glaubt, sich auf die Ent- 
scheidung des Ober-Rekrutitrungs- Raths berufen, was er aber, unter Anfuͤhrung 
der Gründe, sogleich zu Protokoll zu erklaͤren hat, wo sodann der Kreis-Rekruti- 
trungs-Rath den Fall dem Ober--Rektutirungs--Rath zur Entscheidung vorlegt. 
Auch kann der Kreis - Rekrutirungs-Rath die Entscheidung der Sache, wenn 
diese eine genauere Prüfong fordert, bis zur Nachaushebung aussetzen, oder aus 
dringenden Gründen, und wenn dem Betheiligten kein Versaͤumpiß zur Last fällt, 
besseren Beweis gestatten, der bei der Nachaushebung beizubringen ist, oder endlich, 
wenn der Sinn des Gesetzes zweifelhaft ist, die Sntscheidung des Ober= Rekruti- 
rungs- Raths einholen. 
Art. u15. 
Von der Ausscheidung des Kontingents. 
Diesenigen Militärpflichuigen, welchen keine Besreiung von der Ausbebung zu 
statten kommt, oder deren Befteiung wenigstens zur Zeit zwerfelhoft ist, werden 
zzum Kontingent bezeichnet) insoferne sie nämlich nach der Ordnung der Rummern 
n nach Maßgabe der dem Oberamts-Bezuk zugeschiedenen Rekrutenzahl die Reihe 
trifft. 
Unter dieser Voraussezung sind demnach zum Kontingent zu bezeichnen: 
1.) Die — bei der Ausdebung anwesenden Militärpflichtigen, welche für diensttüchtig 
erkanne werden) insoferne denselben kein sonulder Befretungsgrund zu KNatten 
kemmt. 
(Die unter dieser Nummer ongeführten sind als definitiv zur Ein- 
reithung beseichnet in die Kontingentslist, einzutragen) und werden 
els gestelt an dem Kontungene in IAbrechnung georacht.)
	        
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