Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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zu bezeichnen, vorausgeseqt, daß an ihre Nummer, insofern sie nur zur Srgänzung 
bezeichnet waren, die Reihe kommt. « 
Art. al. 
Forsetzung. 
Die Rewvision der Kontingents diste wird nach der Ordn#ung der Nummern fort- 
geseßt) bis das Kontingent in der Maße wollzählig ist, daß es eben so viele zur 
Siareihung deftnitiv Bezeichnete enthé#t, als dem Bezirk Rekruten zugetheile find. 
Wenn die Revision nach den angegebenen Regeln vollendet ist, so hat die 
Kreis, Regierung mittelst Bekanntmachung der letzten in Gefolg der Revisson zur 
Einreihung definitiv bezeichneten Nummer die Befreiung aller übrigen auszusprechen, 
welche die Aushebung nicht getroffen, es wäre dann, daß wegen eines zu besorgen- 
den Krieges oder aus andern dringenden Gründen für nöthig erachtet würde, sie 
bis zur Aushebung des nächstfolgenden Jahres in Reserve Zu behalten. 
rt. —3#2# 
Abschluß der Kontingents-Liste. 
Wenn es sich ereignen sollte, daß bis zum Abschlus der Komtingenes -Liste über 
die Befreiung oder die definitive Bezeichnung eines bedingungsweise Bezeichneten, 
ohne daß dem Betheiligten ein Versaumniß zur Last fälle, noch nicht entschieden wer- 
den kann, so ist derselbe, so wie dersenige, welcher auf den Fall, daß der erstere 
freigesprochen wird, an dessen Stelle zu treten hat, bedingungsweise in der Kon- 
tingents--Liste fortzuführen, dergestalt, daß die Sinreihung des erstern oder des 
letztern bis zu erfolgender (übrigens möglich## zu beschleunigender) Entscheidung im 
Anstand zu lassen ist. 
Art. 35. 
Bestimmung wegen der zur Einreihung Bezeichneten= 
Die zur Einreihung deftnitio Bezeichneten sind zur Verfügung des Kriegs= 
ministers gestelle 
Diesenigen unter ihnen, welche bei der Aushebung oder bei der Nachausbebung 
anwesend sind, werden durch den Kreis= Rekrutirungs" Rath, die übrigen aber, so- 
bald sie sich stellen oder beigebracht werden, durch ihr vorgesetztes Oberamté mittelst 
Handgelüede sogleich vorldusig in Mlichten genommen. 
Jedoch sind sie der Militér, Gerichtsbarkeit erst von dem Zeltpunkt en unter- 
worfen, wo sie von dem Regiment, dem sie zugetheilt werden) wirklich übernommen 
und bei demselben in Juwachs gebracht sind.
	        
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