III. Befreiungen von der Aushebung.
Art. 144.
r.) Von den Befreiten im engern Sinne.
Von der Aushebung find befreic:
A.) wegen Untauglichkeis zum Militärdienfk.
1.) Diesenigen, welche das — vorläusig auf 5 Fuß 5 Joll Württemöergischem
Dezimalmaßes festgesetzte kleinste Meß nicht haben.
„) Diefenigen, welche wegen Gebrechlichkeit, deren genauere Bezeichnung einer
besonderen Instrukrion vorbehalten bleibt) zum Dienst unbrauchbar sind.
B.) wegen Familienverhältnissé
1.) Dersenige, dessen einziger Bruder, oder von dessen mehreren Brüdern zwei
im Melttärdienst gestorben, oder wegen des Verlusts eines Arms, einer Hand) eines
Jußes oder des Gesichts aus dem Milikárdienst entkassen worden, vorausgesetzt, daß
seine, des Melitärpflichtigen, Elrern oder eines derselben noch am Leben, und daß
ste die Befreiung verlangen.
3.) Unter der so eden erwähnten Voraussetzung: derfenige) dessen einziger Bru-
der oder dessen übrigen Brüder, oder von dessen mehreren Brüdern bereits drei im
Militär dienen) wozu auch die nächst zuvor (Nummer ½) erwähnten, im Dienst
gestorbenen oder wegen Verlusts eines Arms u. (. w. entlasseneng nicht aber diejeni-
gen getählt werden dürfen, welche für einen andern, als ihren Bruder) eingestan-
den find.
5.) Der klteste oder einzige Bruder vater= und mutterloser Waisen) die sich
ohne dessen Unterstucung nicht zu ernähren vermögen.
4.) Der einzige Sohn, wenn er zugleich das einzige Kind ist, vorausgeseße,
des sein Vater odet seine Mutter noch am Lebden ist, und daß sie die Befreiung
verlangen.
5.) Der einzige oder der aͤlteste Sohn, dessen Mutter im Wittwensland lebt, oder
dessen Vater 65 Jahre alt, oder wegen Gebrechlichkeit zur Arbeit unfabig ist.
Desgleichen nach dem Tode seiner Eltern der einzige oder der aͤlteste Enkelsobn,
dessen kinderlose Großmutter im Wittwenstande lebt, oder dessen finderloser Groß-Vater
65 Jahre alt, oder wegen Gebrechlichkeit zur Arbeit unfaͤhig ist, vorausgesetzt naͤm-
lich, daß ersternfalls die Muiter oder der Vater, und letziernfalls dte Großmutter
oder der Großvater die Befreiung des Militärpflichtigen verlangen, und daß sir deffelben
zu Gewinnung ihrer Nahrung oder sonst zu Führung ihrer Haushaltung oder ihres
GBewerbes nicht entbehren können-. ·