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Erkapitulanten haben ein solches Zeugniß sowohl von ihrer Orts, Obrigkeit als
von ihrem vormaligen Regimente" Commando neben dem Abschied beizubringen.
Art. 33.
Zulassusz des Einstehers, wenn der Einsteller noch nicht eingereiht ist.
Einstellungsakt. Einstellungsvertras.
Ueber die Julassung des Einstehers, solange der Einsteller noch nicht wirklich
eingereiht ist, erkennt der Kreis, Rekrutirungs-Rath, es sey bei der Aushebung,
aoder bei der Nachaushebung. ·
Der Linstellungsakt wird in das Protokoll des Kreis-Rerrucirungs-Rachs auf-
Lenommen. —
Die Festsehung der Bedingungen des Sinstellungsvertrags bleibt der Privat,
Uebereinkunft der Parthien überlassen.
Art. 386.
ZJulassung des Einstehers, wenn der Einsteller herelts eingereiht ist.
Sonstiges Einstellen während der Dienstzeit.
Da es seyn kann, daß nicht seder, der einzustellen wünscht, vor der wirklichen
Einreihung einen Elinsteher findet, so ist (in sofern nicht in Kriegs-Jeiten die Um-
stdude solches verbieten) das Einstellen noch während eines Je#traums von 4 Wochen
nach erfolgter Einreihung gestatter, welchenfalls das Erkenninißt über die Zulassung
des Einstehers dem Kriegs-Minister zukommt.
— Nach Verfluß senes Zeitraums A#ndet das Einstellen ordentlicherweise nicht mehr
att.
Ausnabmsweise kann sedoch einem bereies Eingereihten aus dringenden Gründen,
welche erst im Laufe seiner Dienst-Zeit eintreten; (3. B. wegen Anfalls eines Guts
oder einer Erbschaft, oder wegen einer sich ihm darbietenden besonders günstigen
Gelegendeit zu einer häuslichen Niederlassuns u. . w.) gestattet werden? einen an-
dern Mann, der aber ein Exkapitulant seyn muß, fär die noch Übrice Dauer seiner
Dienst-Zeit, zum wenigsten aber für die Dauer von drei Jahren für sich einzustellen,
wor#ber in vorkommenden Fällen das Kriegs, Ministerium zu erkennen hac.
Art. 35.
Sicherheitsleistung des Einstehers.
stel Der Einstellet hat dafuͤr zu sorgen, daß der Einsteher rine Kaution von 400 fl.
elle.