Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

468 
tirungs-Rath zum Behuf der Nachaushebung versammelt ist, seinem Oberamt an- 
zuzeigen, und das Hinderniß gehdrig nachzuweisen, wo sodann das Oberamt von dem 
Resultat der darüber gepflogenen Untersuchung an den Kreis-Rekrutirungs-Rath 
Bericht zu erstatten und den Militärpflichtigen anzuweisen hat, bei der Nachaushe- 
bung zu erscheinen. 
Art. 4. 
S) und sofort bei der Nachaushebung erscheinen. 
Wenn der Kreis-Rekrutirungs-Rath das von einem solchen Militärpflichtigen 
angeführte Hinderniß für gegründet erkennt, und dieser sofort bei der Nachaushe- 
bung erscheint, so ist er eben so zu behandeln, als ob er bei der Aushebung erschie- 
nen wäre, 
Art. 345. 
) Wenn sie bei der Nachaushebung nicht erscheinen. 
Wenn dagegen ein zum Kontingent oder zu dessen Ergänzung vorläufig Bezeich- 
neter zwar wegen seines Nichterscheinens bei der Aushebung ein gesetzliches Hinderniß 
nachweist, aber bei der Nachaushebung nicht erscheint, so ist er als ein Ungehorsamer 
nach den weiter unten folgenden Bestimmungen zu behandeln. 
Würde er inzwischen in der Folge darthun, daß es ihm unmöglich gewesen, bei 
der Nachauchebung zu erscheinen: so fällt die Strafe des Ungehorsams weg. 
Wemn er daher als ungehorsam zur Einreihung definitiv bezeichnet worden, so 
soll er, soferne er durch den General-Armee-Arzt für dienstuntüchtig erklärt wird, 
mit der Einreihung verschont werden. 
Art. 34. 
a.) Weun sie kein gesetzliches Hinderniß nachweisen. Ungehorfame. 
Wenn ein zum Kontingent oder zu dessen Ergänzung vorläufig Bezeichneter, 
welcher bei der Auehebung nicht erschienen, wegen seines Nichterscheinens Feinen e- 
sehlichen Verhinderungsgrund nachzuweisen vermag, oder wenn er es unterläßt, sol- 
chen in der vorgeschriebenen Zeit geborig nachzuweisen (Art. 41), so soll derselbe, 
er mag bei der Nachaushebung erscheinen oder nicht, als ein Ungehorsamer behan- 
delt, und ohne Rücksicht auf körperliche Beschaffenheit oder sonstige Befreiungsgründe, 
die ihm etwa zu statten gekommen wären, definitiv zur Einreihung bezeichnet werden, 
in soferne nämlich, wenn er nur zur Ergänzung bezeichnet war, an seine Nummer 
die Reihe kommet. 
Wenn an seine Rummer die Reihe nicht kommt, so ist er wegen seines unge- 
horsamen Ausbleibens mit zwei bis dreiwbchigem Gefängniß zu bestrafen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.