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Art. 48. .
Von den zur Einreihung eechpeten, welche entweichen oder sich nicht
ellen.
Wenn ein Militärpflichtiger, nachdem er zur Einreihung deftinitiv bezeichnet.
worden, sich der wirklichen Einreihung durch Entweichung entzieht, oder, falls er
abwesend wäre, sich nicht innerhalb 4 Tagen, von dem Zeitpunkt an zu rechnen,
wo ihm, oder seinen nächsten Anverwandten, oder seinem Vormünder, oder endlich
der Ortsobrigkeit seine Bezeichnung zur Einreihung kund gemacht worden, bei sei-
mem Oberamt stellt, ohne nachzuweisen, daß ihm innerhalb jenes Zeitraums zu er-
scheinen unmöglich gewesen, so wird seine Dienstzeit um sa bis 3 Jahre über die
gewöhnliche Dauer verlängert. -
Diejenigen aber, welche entweichen, nachdem sie bereits vorlaͤufig verpflichtet
worden (Art. 23), sollen noch uͤberdieß mit drei= bis sechsmonatlicher Vestungs-
Strafe belegt werden.
Art. 49.
Von der Einreihung der Ungeborsamen. Behandlung der
Dienstuntüchtigen.
Diejenigen, welche als ungehorsam zur Einreihung definitiv bezeichnet worden
(Art. 44), desgleichen diejenigen, welche, nachdem sie zur Einreihung definitiv be-
zeichnet worden, entweichen, oder in dem vorgeschriebenen Zeitraum sich nicht stellen
(Art. 48), sollen, sobald man ihrer habhaft wird, ohne Rücksicht auf vorgerücktes
Alter oder sonstige Umstände, zum Militär abgegeben werden.
Wenn ein solcher Ungehorsamer zum eigentlichen Militärdienst untauglich be-
sunden wird, so soll er beim Militär zu irgend einer seiner körperlichen Beschaffen-
heit angemessenen Verrichtung verwendet, und selbst im Fall gänflicher Unbrauch-
barkeir aus dem Militär-Verband nicht eher entlassen werden, als bis die ihm zu-
erbannte Dienstzeit abgelaufen ist, bis wohin ihm jede bürgeeliche Niederlassung
untersagt bleibt, es sey dann, daß er einen andern Mann au die ihm zuerkannte
Dienstzeit für sich einstellt.
Art. 50.
Verfügung in Beziehung auf das Vermögen der Ungehorsamen.
Das Vermogen derer, welche, nachdem sie zur Eirreihung definitiv bezeichnet
worden, entweichen, oder, insoferne sie schon zuvor abvesend waren, sich nicht in-
nerhalb vier Monaten, von dem Zeitpunkt der Aushelung an zu rechnen, stellen,
soll in Beschlag genommen, und es soll dieser Beschlag nicht eher aufgehoben wer-