Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

14. 
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Seeger'schen Shekeucen von da, Kl. Aten, eine zwischen den Caßmie Seeger- 
schen Eheleuten umd- dem Beklagten Da#rd# Bohn zu Fornsboch, besteictene 
Hauslosung betreffend, die Berufaung wegen auf dieselbe von dem Anten mit- 
teldar geleisteren Verzichts verworfen, und der Ant in alle durch diese Beru- 
fung verursachten Kosten verurtheilt; zugleich aber wurden sämtliche in dem ge- 
nannten Rechrsstreite gepflogenen Verhandlungen erster Instanz und das darauf 
von dem Untertichter ausgesprochene Urtheil durch Ordination als nichug cassrt. 
Am u. Jugi wurde: 
in der Appellationssache von dem Oberamts-Gerichte zu Eßlingen, zwischen Jakob 
Weiler zu Köngen, Kl. Anten, und den Erben des Wolfgang Schmiderer, 
Bürgermeisters daselbst, Bekl Aten., Steuer-Ersah aus einem gepachteten, 
Gute betreffend, die Berufun) wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde 
von Amteswegen pPer Hescript- verworfen, und der Ant in die Kosten dieser 
Jasta veruxtheilt. - 
II. Gerichkshef für den Schwarzwald-Kreis. 
aui.) Eriminal = Senat. 
Am 3. Juli wurde: 
1, in der bei dem vormaligen Eriminalamt zu Rottenburg anhängig gewesenen Un- 
b. 
tersuchungs, Sache gegen Anton Schöllhammer, von Rohrdorf, Ober#amts 
und Coasorten, Betrug durch Geister Beschwörung betreffend) erkannt, 
a 
) Coinquisit Stephan Schneider, von Weitingen, wegen Mirurheberschaft und 
beziehungsweise Theilnahme an den von dem Haupt- Angeschuldigten verübten 
Betrügereien unter Einrechnung eines Theils seines Arrests zur Strafe, neben, 
Bezahlung seiner Arrest, Azungs und eines noch zu bestimmenden Aotheils 
an den Untersuchungs-Kosten, auch solidarischer Mitverbindlichkeit zum Ersatz 
des gestifteten Schadens, zu sechsmonatlicher Vestungsarbeit und 
Theressa, Anton Schöllhammers Ehefrau von Rohrderf, wegen veröbten 
Betrugs, so wie wegen thátiger Beförderung der von ihrem Mann verübten 
Betrügereien) unter Einrechnung eines Theils ihres Arrests zur Strafe) neben 
dem Sesaßz des durch sie gestifteren Schadens, noch in, eine viermonstliche 
Juchchausstrafe, so wie in ihre Urrest= Azungs- und einen noch zu bestimmenden 
Antheil an den Untersuchungs Kosten verurcheilt, dabei aber ein Strafzusaßtz 
auf den Fall, daß durch die gegen den Haupr= Angeschuldigten angeordnete 
Pelee l#atersahung ein erhöhter Reat gesen sie erhoben würde, vorbehalten 
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