Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Offieienten entfern# jede den allgemeinen staarswirthschaftlichen oder polizeylichey Grund- 
sätzen zuwiderlaufende, eder mit den Verhälinissen gegen andere Gemeinden und Staats- 
Angelbrigen unyerträgliche Maasregel zurückgewiesen, der Grundsteck dieses Permögens 
möglichst ungeschmälert der Nachkommenschaft übfrliefert, das Gleichgewicht zwischen 
Einnahmen und Ausgaben erhalten, und unvermeidliche Stdrungen desselben in moͤg- 
lichster Zeitkuͤrze wieder entfernt oder ausgeglichen werden. 
Bey den Contracten. der Gemelnden, bey den Verkaufs= Verleihungs= oder 
Accords- Vorhandlungen hat der Oberamtmann nicht ohne uͤbereinstimmendes. Ersuchen 
des Gemeinde- Rathes und des bürgerlichen Ausschusses unimlttelbar und persbulich mit- 
auwizken, vielmehr auf moͤglichste Vereinfachuug der Verwalkung und Verminderung 
der Kosten den ernstlichen Bedacht zu nehmen. 
b 35. 
besonders im Falle des Difsenses awischen Gemeinde-Nath 
und Bürgsy-Ausschuß. 
Besondere Aofmerksamkeit bat dez Oberamtmann denjenigen Gegenständen za 
widmen, über welche der bürgerliche Ausschuß mit der Ansicht des Gemeinde-Rathes 
nicht einverstanden ist. 
Der Oberamtmann. bat die beyderseitigen Gründe mit Umsicht und Unbefangen- 
beit zu prüfen, und nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände die — dem wohlver-= 
standenen Interesse der Gemelnde angetnesseod Entschlietung zu fassen, in den nach 
Unserem Edikte über dle Gemelnde= Verfassung hiezu geeigneten Fällen aber die 
Sache unter Anschluß. der Alten der betreffenden Regierung zur weitern Verfuͤgung 
vorjulegen. 
26. 
Velebruns der srlben. 
Der rechtliche Sinn und orpnungsliebende Geist Unseres Volkes gieht Uns 
die beruhigende Ueberzeugung, daß es in den meisten Faͤllen dieser Art, so wie uͤber- 
baupt im Gemeinde-Wesen nur einer deutlichen Belehrung bedarf, um mit Verlaͤugnung 
aller Neben-Räcksichten das wahre Beste der Gemeinde zu wollen und zu befördern. 
Wir machen es daher sämmtlichen — mit dem Gemeinde-Wesen beschäftigten Beam- 
ten und Dienern, insbesondere aber dem Oberammmann zur unerläßlichen Pflicht, keine 
Gelegenheit ausser Achr zu lassen, die Gemelnde-Vorsteher, Rechner und Rätbe, sowle 
die bürgerlichen Ausschässe über den dkonemischen Zustand, über die Kräfte und Bedürf-
	        
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