Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Genofssenschaft entwendeken und Zuscheldusg eines angemessenen Thibs-eder Un, 
tersuchungs-Kosten, zehnmonatliche Westungs, Arbertöstrafe und nachberige 
Sinsperrung in ein Zwangs, Ardeitshaus bis zu erprobter Besserung) wenigstens 
aber auf fünf Monate, unter Vorbehalt eines Strafzusatzes, wenn sich bei 
vorhandenem Perdacht noch mehrere Vergehen gegen ihn ergeben sollten, zuer- 
kannt worden. 
Am 12. Juli wurden verurtheilt: 
t. die bei dem Oberames, Gerichte Riedlingen in Untersuchung gekommene Maria 
Anna Heggenberger, von Unterrotb, wegen Wagabunditt, unzüchtigen Le- 
benswandels, Lügen vor Gericht und Diebstahks, zu drei und ein dalbmo-= 
natlicher Zuchthausstrafe zu Markgröningen und Schadens-Ersaßz, auch nach- 
heriger Verweisung aus dem Königreich , 
s.derbeidemOberamtsiGerichteWiblingesinkekhoftundIUnteksuchuuggekom- 
mene Jakob Schik, von Mietingen, Oberamts Biberach, wegen dritten Dieb- 
stahls, unter Verfällung in sämtliche Uncersuchungs-Kosten zu sechsmone tli- 
cher Vestungs= Arbeitsstrafe und nachheriger dreimenstlicher Hinaschlleßung 
in ein JZwangs, Urbeitshaus. «· 
Am 19. Juli ist: 
6, dem zu Wangen in Verhaft und Untersuchung gekommenen Aloys Geiser#y von 
Apflau, Oberamts Tettnang, wegen verübter kleiner Diedstahle, die einen 
dritten im rechtlichen Sinsn ausmachen, und wegen zum zweitenmal wieder- 
holten Vagirens, neben Zuscheidung sämtlicher Untersuchungs,Kosten, mic Ein- 
rechnung eines Theils des erstandenen Arrests, noch eine viermonatliche 
Westungs, Acbeitsstrafe und nachherige Einsperrung in ein Zwangs-Abbeitshaus 
bis zu erprobter Besserung, wenigstens aber auf sechs. Monate zuerkanne 3% 6% 
7. gegen den zu Tectnang in Verhaft und Untersuchung gekommenen Konrad Ach- 
berger, von Nothenbach, Oberamts Waldsee) wegen Jälschung und zweier 
unter erschwerenden Umstaändey perübter Diebstähle, melche, den vierten Dsebstahl 
im rechtlichen Sinn auemachen, neben dem Kosten, und Schadens-Ersah eine zwei- 
sährige Juchthausstrafe ausgesprochen und zugleich verordnet worden, daß der- 
selbe nach deren Erstehung in ein Zwangs, Arbeitshaus bis zu erproßter Besse- 
rung, sedoch wenigstens an derrhalb Jahre, eingesperrt werden solle 
Ferner wurden: 
#, die beim Oberamts-Gerichte Blaubenren in Verhaft und Untersuchung gekommenen 
Bürger, von Gerhausen
	        
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