Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

„und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan 
„dem Koͤnig und dessen Nachkommen, als seinem allergnaͤdigsten Souverain, 
„verpflichtet ist.“ 
K. 2. 
Die Mitglieder des fürstlichen Hauses behalten den Titel, den sie früher geführt 
haben, jedoch mit Weglassung aller auf ihre vormalige reichsständische Verhältnisse sich 
beziehenden Beisätee und Würden. 
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgätern und Herrschaf- 
ten. Der Erstgeborne, welcher im Besit derselben sich befindet, nennt sich zur Unter- 
scheidung von den Nachgebornen in öffentlichen Schriften und Handlungen, die nicht 
an den Souverain oder an die Königl. Behbrden gerichtet werden, Fürst und Herr, 
mit dem Prädikate: „Wir“"; wogegen sich die Nachgebornen nur des Titels eines 
Fürsten zu bedienen haben. 
K. 3. 
b g Denselben wird ein ihrer Ebenbuͤrtigkeit angemessenes Kanzlei-Ceremoniel er- 
theilt. 
In den Ausfertigungen der Koͤnigl. Stellen wird im Contexte denselben das 
Prädikat „der Durchlauchtig Hochgeborne Herr Fürst“ gegeben werden. 
In ihren Schriften, die entweder an Uns, an Unsern Geheimenrath oder Un- 
sere Ministerien, oder an die übrigen höheren Landesstellen gerichtet sind, müssen sie 
sich nach dem bis jeßt bestehenden Kanzlei-Ceremoniel achten. 
+K. 4. 
In allen Städten, Marktflecken und Döôrfern, welche dem fürstlichen Hause gehö- 
ren, soll das Kirchen-Gebet nach dem Souverain auch für das Haupt des Hauses und 
für dessen Familie verrichtet werden. Auf gleiche Weise wird hinsichrlich der Trauer- 
Feierlichkeiten gestattet, daß das Trauer-Gelckute für das Haupt des Hauses, seine 
Gemahlin, und für seinen nächsten Nachfolger drei Wochen, für einen Nachgebornen 
aber vierzehn Tage lang, von dem Leichenbegräbniß an beobachtet werde; daß die fürst- 
lichen Stellen und Beamten eine Trauer von sechs Wochen anlegen, und daß alle 
öffentliche Lustbarkeiten in den fürstlichen Besizungen bis nach Beendigung der Exequien 
eingestellt werden. 
C. 5. 
Dem Fürsten steht für seine Person und für seine Familie die unbeschränkte 
Freiheit zu, in einem jeden, zum deutschen Bunde gehbrigen, oder mit demselben 
im Friedens-Stande befindlichen Staate seinen Aufenthalt zu wählen und eben so in 
die Dienste desselben zu treten, vorbehältlich der in letzterem Falle Uns zu machenden 
Anzeige. 
I7ie,fenigen Mitglieder der fürstlichen Familie, welche sich entweder in Unsern 
Diensten befinden, oder aus Unsern Staats-Kassen eine Pension beziehen, haben sich 
nach den diesfalsigen Verordnungen zu verhalten.
	        
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