Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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. . 6. 
Wenn gleich nach den Grundsaͤtzen des Wuͤrttembergischen Staats-Rechts, das 
volle Wuͤrttembergische Staats-Buͤrgerrecht nicht neben dem, in einem andern Staate 
ausgeuͤbt werden kann, so wollen Wir dennoch, aus besonderer Ruͤcksicht auf den Fuͤr- 
sten von Thurn und Taxis und die bei seinem Hause eintretenden Verhaͤltnisse, von 
diesem Grundsaße in Ansehung desselben eine Ausnahme machen, und den Mitgliedern 
des fürstlichen Hauses gestatten, das volle Württembergische Staats-Bürgerrecht, neben 
dem in einem andern zum deutschen Bunde gehbrigen Staate, dem Haupte des fürst- 
lichen Hauses aber, namentlich in Beziehung auf den demselben hiemit zugesicherten 
Antheil an der Landstandschaft, auszuüben. 
K. 7. 
In allen die Mitglieder des färstlichen Hauses betrefsenden Real= und Personal- 
Klagen haben sie einen privilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bei dem einschlä- 
gigen Kreis-Gericht, in zweiter und lehter Instanz bei Unserem Ober-Tribunal. Soll- 
ten bei dem fürstlichen Hause durch Familien-Werträge besondere Austrägal= Gerichte 
eingeführt segn, so werden Wir dieselben naͤher untersuchen lassen, und wegen ihrer 
Bestätigung besondere Entschließung ertheilen. 
K. 8. 
Verlassenschafts-Verhandlungen, welche Mitglieder der Familie betreffen, kann das 
Haupt des Hauses durch seine Kanzlei vornehmen und erledigen lassen, so lange kein 
Rechtsstreit darüber entstebt, in welchem Falle sie an das einschlägige Kreis-Gericht 
zum geeigneten rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen. 
#. 9. 
In peinlichen Fallen, mit Ausnahme der Militär= und der in Unserem Civil- 
Staatsdienste begangenen Verbrechen, werden Wir dem Haupte des fürstlichen Hauses 
ein nach dem Vorbilde des K. 8 des Königl. Baierischen Edibts, Beil. 4 zu Tit. 5 
der Baierischen Verfassungs-Urkunde, und unter Berücksichrigung des Württembergischen 
Sntaats-Organismus eingerichtetes Gericht von Ebenbürtigen oder von Richtern seines 
Sctandes bewilligen. 
Die Güter des Verurtheilten dürfen in keinem Falle confiscirt, sondern können 
nur während seiner Lebenszeit seqvestrirt werden. 
4 Scht privilegirte außerordentliche Gericht kommt allein dem Haupte des fürstli- 
en Hauses zu. 
Die bbrigen Mitglieder desselben sind in peinlichen Sachen dem gewöhnlichen pri- 
vilegirten Gerichtsstande unterworfen. 
In andern Srrafsachen sind nach Verschiedenheit der Fälle, statt der betreffenden 
Lokal-Stellen, die nächstvorgesetzten Kreis= oder Central-Stellen die untersuchenden oder 
erkennenden Behbrden.
	        
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