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. . 6.
Wenn gleich nach den Grundsaͤtzen des Wuͤrttembergischen Staats-Rechts, das
volle Wuͤrttembergische Staats-Buͤrgerrecht nicht neben dem, in einem andern Staate
ausgeuͤbt werden kann, so wollen Wir dennoch, aus besonderer Ruͤcksicht auf den Fuͤr-
sten von Thurn und Taxis und die bei seinem Hause eintretenden Verhaͤltnisse, von
diesem Grundsaße in Ansehung desselben eine Ausnahme machen, und den Mitgliedern
des fürstlichen Hauses gestatten, das volle Württembergische Staats-Bürgerrecht, neben
dem in einem andern zum deutschen Bunde gehbrigen Staate, dem Haupte des fürst-
lichen Hauses aber, namentlich in Beziehung auf den demselben hiemit zugesicherten
Antheil an der Landstandschaft, auszuüben.
K. 7.
In allen die Mitglieder des färstlichen Hauses betrefsenden Real= und Personal-
Klagen haben sie einen privilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bei dem einschlä-
gigen Kreis-Gericht, in zweiter und lehter Instanz bei Unserem Ober-Tribunal. Soll-
ten bei dem fürstlichen Hause durch Familien-Werträge besondere Austrägal= Gerichte
eingeführt segn, so werden Wir dieselben naͤher untersuchen lassen, und wegen ihrer
Bestätigung besondere Entschließung ertheilen.
K. 8.
Verlassenschafts-Verhandlungen, welche Mitglieder der Familie betreffen, kann das
Haupt des Hauses durch seine Kanzlei vornehmen und erledigen lassen, so lange kein
Rechtsstreit darüber entstebt, in welchem Falle sie an das einschlägige Kreis-Gericht
zum geeigneten rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen.
#. 9.
In peinlichen Fallen, mit Ausnahme der Militär= und der in Unserem Civil-
Staatsdienste begangenen Verbrechen, werden Wir dem Haupte des fürstlichen Hauses
ein nach dem Vorbilde des K. 8 des Königl. Baierischen Edibts, Beil. 4 zu Tit. 5
der Baierischen Verfassungs-Urkunde, und unter Berücksichrigung des Württembergischen
Sntaats-Organismus eingerichtetes Gericht von Ebenbürtigen oder von Richtern seines
Sctandes bewilligen.
Die Güter des Verurtheilten dürfen in keinem Falle confiscirt, sondern können
nur während seiner Lebenszeit seqvestrirt werden.
4 Scht privilegirte außerordentliche Gericht kommt allein dem Haupte des fürstli-
en Hauses zu.
Die bbrigen Mitglieder desselben sind in peinlichen Sachen dem gewöhnlichen pri-
vilegirten Gerichtsstande unterworfen.
In andern Srrafsachen sind nach Verschiedenheit der Fälle, statt der betreffenden
Lokal-Stellen, die nächstvorgesetzten Kreis= oder Central-Stellen die untersuchenden oder
erkennenden Behbrden.