Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K 10. 
Die nach den Grundsäteen der früheren deutschen Verfassung noch bestehenden 
Familien-Verträge des fürstlichen Hauses bleiben aufrecht erhalten. 
In deren Gemäsheit hat das Haupt desselben die Befugnifl, über seine Güter 
und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche dem Souverain 
vorgelegt werden müssen; worauf sie, soweit sie nichts gegen die Berfassung enthalten, 
durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kenntnig und Nachachtung gebracht 
werden. " 
K. 11. 
Die Vormundschaften der fürstlichen Familien-Glieder können von dem Haupte des 
Hauses bestellt werden. Ist dalselbe dabei betheiligt und ein Vormund oder Curator 
von Obrigkeitswegen aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreis-Gericht des ein- 
schlägigen Regierungs-Bezirks mit Vorbehalt des Rekurses an den Mupillen-Senat 
Unseres Ober-Tribunals. Ebendemselben wird auch die Aufsicht über die fürstlichen 
Vormundschaften vorbehalten, zu welchem Ende derselbe jedesmal von der gewoffenen 
Anordnung einer Vormundschaft in Keuntniß zu seten ißt. 
K. 12. 
Der Fürst genießt für sich und seine Familie die Befreiung von aller Militär= 
pflichtigkeit. 6 
. 15. 
Die von demselben bewohnten Schlösser sollen, Nothsälle ausgenommen, von der 
Einquartirung Unserer Truppen befreit seyn. 
K. 15. 
Es wird dem Fürsten gestattet, eine Ehrenwache aus Eingebornen, welche dem 
Souverain den Huldigungs-Eid geleistet baben, und nicht in den Jahren der Mili= 
tärpflichtigkeit stehen, in den Schlössern seines Wohnsitzes zu haken. 
## 15. 
ass Der Fürst ist berechtigt, von seinen Beamten einen Dienst-Eid sich leisien zu. 
assen. 
&. 16. 
Der Fürst ist befugt, jene Angelegenheiten an die Regierungen auswärtiger Staa- 
ten zu bringen, welche er mit denselben, rücksichtlich seiner darin befindlichen Besitzun- 
gen und allenfallsigen Lehens-- und Dienst-Verhältnisse zu verhandeln hat; er darf jedoch 
nicht Agenten mit diplomatischem Charakter abordnen. 
K. 17. 
Der Fürst kann besondere Anordnungen und Verfügungen über Gegenstände er- 
lassen, welche die Verwaltung seiner Eigenthums-Rechte berreffen. 
Diese dürfen aber den allgemeinen Gesetzen nicht entgegen seypn.
	        
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