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Der Fuͤrst hat alle Lasten der Gerichtsbarkeit zu bestreiten, dagegen aber auch
alle Jurisdictions-Gefaͤlle den bestehenden Gesetzen gemaͤß zu beziehen, welche als
Ausstuß der fürstlichen Gerichtsbarkeit zu betrachten sind.
Vorbehalten bleiben:
#a) dem Fiskus alle diejenigen Geld-Strafen, Taxren, Sporteln u. s. w., welche
als Ausfluß der höhern Staats-Gewalt zu betrachten und demnach auch nur
von Unseren Königl. Behörden anzusetzen sind, z. B. die Strafe wegen der
Uebertretung der Steuer-Gesetze;
hb) den Corporations= und Gemeinde-Kassen alle denselben, nach den allgemeinen
Landesgesetzen, zufließenden Strafen, Taren, Sporteln u. s. w.
K. 32.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit steht den fürstlichen Gerichtsstellen nur in soweit
zu, als dieselbe von Unseren Königl. Gerichtsstellen, denen jene glei
ausgeübt wird. jene gleichgestellt sind,
5. 33.
Insofern der Fuͤrst an einem oder dem andern Orte auf die gutsherrliche Geri
barkeit verzichten sollte, so werden ihm die durch das Avelsstaru +. 57 sche erriche,
Besugnisse, hinsichtlich der Beitreibung der liquiden Gefälle zugesichert.
K. 34.
DOie färstlichen Gerichts= und Forst-Behörden haben die Forst-Gerichtb-
und Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung, nach Vea die der escchar#ete,. . urse:
Verordnungen mit gleichen Befugnissen, wie Un sere Königlichen, und in dem Umfan
auszuüben, wie sie dieselben zur Zeit ihrer Unterwerfung unter die Staats, Hoheß
rechtmäßig bergebracht hatten, sowohl in ihren eigenthümlichen, als auch in den inner
halb ihrer Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stistungs= und Privat-Waldungen, woge.
Wne dieser Gerechtsame erforderliche Personal auf ihre Kosten
K. 36.
Oie Paragraphen 8 und 6 Unsers Forst-Organisations-Edikts vom 7
werden ausdrücklich bestdtigt, jedoch wird die Verpflichtung des fuͤrsilichen Juh 618
sonals, welche namemtlich auf bie Landes-Gesetze auszudehnen ist, durch die fürstlichen
ce gieegeben- 1 issed t jedeoch chalten, das Verpflichtungs-Protokoll an
wsanseren Forstrath einzusenden, welches bei dem niedern J
nicht erforderlich ist. prelch ichern Schus= und Jagdpersonal