Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Der Fuͤrst hat alle Lasten der Gerichtsbarkeit zu bestreiten, dagegen aber auch 
alle Jurisdictions-Gefaͤlle den bestehenden Gesetzen gemaͤß zu beziehen, welche als 
Ausstuß der fürstlichen Gerichtsbarkeit zu betrachten sind. 
Vorbehalten bleiben: 
#a) dem Fiskus alle diejenigen Geld-Strafen, Taxren, Sporteln u. s. w., welche 
als Ausfluß der höhern Staats-Gewalt zu betrachten und demnach auch nur 
von Unseren Königl. Behörden anzusetzen sind, z. B. die Strafe wegen der 
Uebertretung der Steuer-Gesetze; 
hb) den Corporations= und Gemeinde-Kassen alle denselben, nach den allgemeinen 
Landesgesetzen, zufließenden Strafen, Taren, Sporteln u. s. w. 
K. 32. 
Die freiwillige Gerichtsbarkeit steht den fürstlichen Gerichtsstellen nur in soweit 
zu, als dieselbe von Unseren Königl. Gerichtsstellen, denen jene glei 
ausgeübt wird. jene gleichgestellt sind, 
5. 33. 
Insofern der Fuͤrst an einem oder dem andern Orte auf die gutsherrliche Geri 
barkeit verzichten sollte, so werden ihm die durch das Avelsstaru +. 57 sche erriche, 
Besugnisse, hinsichtlich der Beitreibung der liquiden Gefälle zugesichert. 
K. 34. 
DOie färstlichen Gerichts= und Forst-Behörden haben die Forst-Gerichtb- 
und Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung, nach Vea die der escchar#ete,. . urse: 
Verordnungen mit gleichen Befugnissen, wie Un sere Königlichen, und in dem Umfan 
auszuüben, wie sie dieselben zur Zeit ihrer Unterwerfung unter die Staats, Hoheß 
rechtmäßig bergebracht hatten, sowohl in ihren eigenthümlichen, als auch in den inner 
halb ihrer Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stistungs= und Privat-Waldungen, woge. 
Wne dieser Gerechtsame erforderliche Personal auf ihre Kosten 
K. 36. 
Oie Paragraphen 8 und 6 Unsers Forst-Organisations-Edikts vom 7 
werden ausdrücklich bestdtigt, jedoch wird die Verpflichtung des fuͤrsilichen Juh 618 
sonals, welche namemtlich auf bie Landes-Gesetze auszudehnen ist, durch die fürstlichen 
ce gieegeben- 1 issed t jedeoch chalten, das Verpflichtungs-Protokoll an 
wsanseren Forstrath einzusenden, welches bei dem niedern J 
nicht erforderlich ist. prelch ichern Schus= und Jagdpersonal
	        
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