Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K. 36. 
Der (. 11 desselben Cdikts tritt an die Stelle des §F. 52 des Adelsstatuts und 
wird damit ausdrücklich die Verbindlichkeit für die fürstlichen Forstbedienten verbunden, 
Unserem Forstrath alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen. s . 
Die Einsendung der bisher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die 
Folge unterbleiben. 7* s 
Insofern die Unserem Forstrath zustehende Oberaufsicht eine Lokal-Untersuchung 
in den fürstlichen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe in dessen Aufrrag nur 
durch einen Koͤnigl. Oberfèrster mit Zuziehung der fürstlichen Forstbehörden vorge- 
nommen werden. « 
· Waldreutangen sind dem Fürsten in seinen eigenthümlichen Waldungen so wenig, 
a andern Staatsangehbrigen ohne besondere Legitimation Unsers Königl. Forstraths 
erlaubt. 
K. 37. 
Die durch das fürstl. Forst-Persönal entdeckten Frével aller Art werden von den 
fürstlichen Gerichts-Behdrden den Gesetzen gemäß bestraft und die Strafen für den 
Fürsten eingezogen, insofern nicht andere Wald-Beützer oder Gemeinden nach den 
Lagerbüchern oder einem andern Rechts-Titel Anspruch auf den Bezug haben. 
58. 
Die fürstlichen Forst-Beamten können keinen höheren Amts Charakter fähren, 
als Unsere Königlichen von der entsprechenden Kategorie. 
II. Polizei· Verwaltuns. 
. 39. 
Die Municipal-Verwaltung in den fürstlichen Besizungen muß der im übrigen 
Theil des Königreichs völlig 7 sepn. " hen Besi ge 7*“ « g ,- 
Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke und der Verband der Amts-Koͤrperschaften 
wird aufrecht erhalten. — 
Der Grundsatz der Trennung der Polizei= von der Justiz-Verwaltung muß auch 
in den färstlichen Besigungen durchgeführt werden. « « 
.4o. « 
Unter Beobachtung der vorstehenden Grundsätze wird dem Fürsten gestattet, zu 
Ausübung der niedern Poitze an den Orten, wo er die Gerichtsbarkeit auszuüben har, 
rinen Polizei-Beamten zu ernennen, welcher hinsichtlich seiner Dienst-Verhältnisse, 
namentlich der Befähigung, Besoldung, Annahme und Entlassung Unseren Ober- 
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