Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

544. 
Amrleuten Kleich zu setzen ist, unmittelbär unter der Königl. Kreis-Regierung Aeht, 
und Amtmann genannt wird. " 
Die Präfung desselben, Dinsichelich der Befähigung. Ktht der Königl. Stelle zu, 
welcher die Unser er Oberamtleute obliegt. " s 
DiePerpsiichumgwirddensürstlichenJusiizstellenüberlassen,ied.och'4stgbabeiauch 
dasjeniezubeobachtet«wacht-DRinBezæhungaufMDisnstperhäktnißgegeq 
Uns als Staats-Oberhaupt vorgeschrieben ist. · 
JakgemischtenOrteusoll-edi-AnfehungberAusübnnghrPoiizelebenfe 88 
halten werden, wie dieß in K. 21 ruͤcksichtlich der Gerichtsbarkeit festgesetzt worden ist. 
5. Al. 
Die fürstlichen Polizei-Bezirke find nicht auf die Oberamts-Einthetlung beschränkt, 
jedoch darf kein Ort des Polizei-Bezirkes weiter von dem Wohnstze des Oberamtmanns 
entsernt seyn, als dieß bei den Wahnsißen Unserer Oberamtleute der Fall ist. 
. 42. /19—17 
Der Kürstliche Polizei= Beamte hat alle Befugnisse des Forigt Oberammmanns, 
den bestehenden Gesetzen und den Anordnungen der Königl. Kreis-Regierungen gemäß, 
insofern sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben, namentlich die Erhaltung der 
Gemeinde-Verfastung, Lie Wahlen in den Gemeinden, die Aufsicht über die Gemeinde- 
Vorsteher und Officianten, die Erledigung und resp. Porlegung der Irrungen zwischen 
den Gemeinderä##hen und Bürger-Ausschüssen, so wie der in Absicht auf die Erwerbung, 
den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisibrechts sich ergebenden Anstände; 
die Aufscht über die Verwaltung des Gemeinde-Vernögens, and die Führung 
der Güterbücher von Seiren der Orts-Vorsteher, die Prüfung und resp. Genehmigung 
der Gemeinde-Erats, der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüsse des Gemeinderaths 
in den dazu geeigneten Fällen; « 
die-AufsichtthatiervaltungderStkltungm,dieSorgefürquErbdtuug 
derselben und fuͤr die ftiftungsmaͤßige Perwendung ihrer Einkuͤnfie, die Pruͤfung und 
Justiftkation ihrer Rechnungen; 
die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen unter den inzelnen Mit- 
gliedern der Gemeinden: « 
dieAufsicht-über-dieVerwaltung-derOrts-Polizeiund-bleHanvhckbu«ngdetLa"ns 
des-Polizei, insofern die Gegenstaͤnde derselben nicht * hohen Polizei gehoͤren; es steht 
ihm daher insbesondere zu, die Fuͤrsorge für die bestehenden Bildungs-, Erziehungs-= 
und Umerrichts-Anstalten, für Beförderung der Sirrlchkeit, des Arbeirsfleißes, für 
Beschäftigung und Ernährung der Armen, Entfernung der Bettler und Landstreicher, 
die Aufenthalts-Bestimmung für Heimathlose, die Sicherheits-, Gesundheirs-, Gewerbs-, 
Feuer= und S'aßen-Polizei 2c. 2c
	        
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