544.
Amrleuten Kleich zu setzen ist, unmittelbär unter der Königl. Kreis-Regierung Aeht,
und Amtmann genannt wird. "
Die Präfung desselben, Dinsichelich der Befähigung. Ktht der Königl. Stelle zu,
welcher die Unser er Oberamtleute obliegt. " s
DiePerpsiichumgwirddensürstlichenJusiizstellenüberlassen,ied.och'4stgbabeiauch
dasjeniezubeobachtet«wacht-DRinBezæhungaufMDisnstperhäktnißgegeq
Uns als Staats-Oberhaupt vorgeschrieben ist. ·
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halten werden, wie dieß in K. 21 ruͤcksichtlich der Gerichtsbarkeit festgesetzt worden ist.
5. Al.
Die fürstlichen Polizei-Bezirke find nicht auf die Oberamts-Einthetlung beschränkt,
jedoch darf kein Ort des Polizei-Bezirkes weiter von dem Wohnstze des Oberamtmanns
entsernt seyn, als dieß bei den Wahnsißen Unserer Oberamtleute der Fall ist.
. 42. /19—17
Der Kürstliche Polizei= Beamte hat alle Befugnisse des Forigt Oberammmanns,
den bestehenden Gesetzen und den Anordnungen der Königl. Kreis-Regierungen gemäß,
insofern sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben, namentlich die Erhaltung der
Gemeinde-Verfastung, Lie Wahlen in den Gemeinden, die Aufsicht über die Gemeinde-
Vorsteher und Officianten, die Erledigung und resp. Porlegung der Irrungen zwischen
den Gemeinderä##hen und Bürger-Ausschüssen, so wie der in Absicht auf die Erwerbung,
den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisibrechts sich ergebenden Anstände;
die Aufscht über die Verwaltung des Gemeinde-Vernögens, and die Führung
der Güterbücher von Seiren der Orts-Vorsteher, die Prüfung und resp. Genehmigung
der Gemeinde-Erats, der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüsse des Gemeinderaths
in den dazu geeigneten Fällen; «
die-AufsichtthatiervaltungderStkltungm,dieSorgefürquErbdtuug
derselben und fuͤr die ftiftungsmaͤßige Perwendung ihrer Einkuͤnfie, die Pruͤfung und
Justiftkation ihrer Rechnungen;
die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen unter den inzelnen Mit-
gliedern der Gemeinden: «
dieAufsicht-über-dieVerwaltung-derOrts-Polizeiund-bleHanvhckbu«ngdetLa"ns
des-Polizei, insofern die Gegenstaͤnde derselben nicht * hohen Polizei gehoͤren; es steht
ihm daher insbesondere zu, die Fuͤrsorge für die bestehenden Bildungs-, Erziehungs-=
und Umerrichts-Anstalten, für Beförderung der Sirrlchkeit, des Arbeirsfleißes, für
Beschäftigung und Ernährung der Armen, Entfernung der Bettler und Landstreicher,
die Aufenthalts-Bestimmung für Heimathlose, die Sicherheits-, Gesundheirs-, Gewerbs-,
Feuer= und S'aßen-Polizei 2c. 2c