Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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) die Seraßen-Polizei, insofern es sich von der Anlegung und Erhaltung der 
Heerstraßen, Bruͤcken- und Flußbauten handelt; 
m) Ein- und Auswanderung der Unterthanen; 
n) die Sicherheits- und Gesundheits-Polizei, insofern sie sich auf allgemeine 
Anstalten des Oberamts-Bezirks bezieht. 
K. 44. 
Insofern in der Folgezeit vielleicht eine andere Gebiets-Eintheilung des Königreichs 
Kan finden sollte, so sind Wir geneigt, auf die Wünsche des Fürsten in Beziehung 
auf die Bildung eigener fürstlichen Oberamts-Bezirke und auf die Uebertraguvrg der 
Unseren Königl. Oberamtleuten vorzugsweise vor den fürstlichen Amtleuten zustaän- 
diagen Amtsbesugnisse, auf lehztere, durch einen außerordentlichen und widerruflichen 
Königl. Auftrag, den Umständen nach, Rücksicht zu nehmen. « 
K. 45. 
Der Fürst hat die Besugniß, seine Polizei-Behörden mit Bericht über die diesen 
zugewiesenen Geschäfts= Gegenstände 8 vernehmen, und darauf, nach Maßgabe der 
Koͤnigl. Gesetze und Verordnungen, Entschließungen zu ertheilen, bei deren Befolgung 
die fürstlichen Diener für dasjenige, was von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft 
geschieht, persönlich und den Gesehen gemäß verantwortlich bleiben, woneben auch der 
Fürst selbst für die Handlungen seiner Beamten, gleich dem Fiscus, mit seinem Ver- 
mögen zu haften hat. 
" 46. 
Die Ausübung der dem Fürsten überlassenen Polizei-Gewalt darf in beinem Falle 
den fürstlichen Rent-Beamten übertragen werden. « 
H.'!«7. 
Die une. der Orts-Vorsteher in den fürstlichen Besiungen wird dem Für- 
sten insoweit überlassen, als sie nach dem ersten Edikt vom 31 Dec. 1818, J. 11 Unse- 
ren Königl. Kreis-Regierungen beigelegt worden ist. 
IV. Aufsicht in Kirchen= und Schulsachen, auch über milde 
Stiftungen. 
K. 48. 
Die Ausübung derselben wird dem Färsten durch seine Polizei, Beamte, nach Vor- 
schrift der Gesetze und unter der Ober-Aufsicht Unserer Kreis-Regierungen und der
	        
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