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gelstlichen Central-Behörde auf gleiche Weise, wie Unsere#f Königl., Oberamtleuten,
überlassen.
Die Ausübung eines jeden Episcopal-Rechts ist davon völlig ausgeschlossen.
49. 4
Dem Fürsten werden für seine Person und Familie die Privat-Ttauungen, Tau-
fen, Confirmationen 2c. in seinen Schlbssern im Allgemeinen und ohne ihn an jedes-
malige Dispensations-Einholung zu binden, frei gegeben. »-
, ».5k·)«.«
Das Patronat-Recht wird dem fuͤrstlichen Hause, wo und wie es solches hergebracht
hat, belassen. «
V. Eigenthums= und grundherrliche Rechte.
K. 51.
Dem fürstlichen Hause werden in Rücksccht seiner im Königreich gelegenen Be-
sigungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert, welche aus dessen Eigenthum
und dessen ungestdrtem Genuß herrühren, und nicht zu der Staats-Gewalt und den
höhern Regierungs-Rechten gehbren:
Dus Zehentrecht von Neubrüchen wird dem Fürsten in allen ihm zustehenden
Zehentbezirken zugestanden. " ««
In Ansehung der Ausscheidung der landesherrlichen und der fürstlichen. Gefälle
und Einkünfte behált es sein Bewenden bei den biseher deoöhalb getroffenen Bestim-
mungen.
Die durch den §. 65 des Adels-Statuts zugesicherte Entschädigung für die auf eine
rechtsbeständige Weise zuvor besessenen nutzbaren Regalien, welche nicht nach den
Organisations-Bestimmungen von den Jahren 1806 — 1807 dem Souverain gehören,
wird, insofern sie noch nicht geleistet seyn sollte, vorbehalten.
K 52.
Nachdem der Fürst vorgestellt hat, daß er die durch das erste und zwelte König-
liche Edikt vom 13. No#. 1317 vorgsschriebene gezwungene Ablbsbarkeit der darin
benannten gutoherrlichen Rechte und Gefälle für unvereinbar mir der ihm durch den
Art. XIV. der deutschen Bundes-Acte zugesicherten Aufrechthaltung. seiner Eigenthums-
Rechte halte, so haben Wir beschlossen, die Fragee:
„ob der in den genannten Edikten ausgesprochene Grundsatz der gezwunge-
„nen Ablbsbarkeit der betreffenden Rechte und Gesälle, unter Vorbehalt, der
„Bestimmung der Norm derselben, durch ein verfassungsmäßig mix Zuhim-