Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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gelstlichen Central-Behörde auf gleiche Weise, wie Unsere#f Königl., Oberamtleuten, 
überlassen. 
Die Ausübung eines jeden Episcopal-Rechts ist davon völlig ausgeschlossen. 
49. 4 
Dem Fürsten werden für seine Person und Familie die Privat-Ttauungen, Tau- 
fen, Confirmationen 2c. in seinen Schlbssern im Allgemeinen und ohne ihn an jedes- 
malige Dispensations-Einholung zu binden, frei gegeben. »- 
, ».5k·)«.« 
Das Patronat-Recht wird dem fuͤrstlichen Hause, wo und wie es solches hergebracht 
hat, belassen. « 
V. Eigenthums= und grundherrliche Rechte. 
K. 51. 
Dem fürstlichen Hause werden in Rücksccht seiner im Königreich gelegenen Be- 
sigungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert, welche aus dessen Eigenthum 
und dessen ungestdrtem Genuß herrühren, und nicht zu der Staats-Gewalt und den 
höhern Regierungs-Rechten gehbren: 
Dus Zehentrecht von Neubrüchen wird dem Fürsten in allen ihm zustehenden 
Zehentbezirken zugestanden. " «« 
In Ansehung der Ausscheidung der landesherrlichen und der fürstlichen. Gefälle 
und Einkünfte behált es sein Bewenden bei den biseher deoöhalb getroffenen Bestim- 
mungen. 
Die durch den §. 65 des Adels-Statuts zugesicherte Entschädigung für die auf eine 
rechtsbeständige Weise zuvor besessenen nutzbaren Regalien, welche nicht nach den 
Organisations-Bestimmungen von den Jahren 1806 — 1807 dem Souverain gehören, 
wird, insofern sie noch nicht geleistet seyn sollte, vorbehalten. 
K 52. 
Nachdem der Fürst vorgestellt hat, daß er die durch das erste und zwelte König- 
liche Edikt vom 13. No#. 1317 vorgsschriebene gezwungene Ablbsbarkeit der darin 
benannten gutoherrlichen Rechte und Gefälle für unvereinbar mir der ihm durch den 
Art. XIV. der deutschen Bundes-Acte zugesicherten Aufrechthaltung. seiner Eigenthums- 
Rechte halte, so haben Wir beschlossen, die Fragee: 
„ob der in den genannten Edikten ausgesprochene Grundsatz der gezwunge- 
„nen Ablbsbarkeit der betreffenden Rechte und Gesälle, unter Vorbehalt, der 
„Bestimmung der Norm derselben, durch ein verfassungsmäßig mix Zuhim-
	        
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