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E. ö8.
Der Fürst hat an allem Militär-Aufwande, namentlich on den mit Gels auszu-
leichenden Quartiers-- und Milirär= Vorspanns-Kosten, ohne Rücksicht ob diese ein
degenstand einer allgemeinen Land#es= oder nur einer Oberamts-Vergleichung Und,
seinen Ancheil zu übernehmen. 2
Bei Natural-Requisitionen bleibt es dessen Willkuͤhr uͤberlassen, ob er seinen
Antheil selbst abliefern oder an Accorden, welche von den Oberamts-Vorstehern getrof-
fen werden, Theil nehmen will.
K. 66.
Der Fuͤrst hat von seinen ebemals steuerfrd Heweffren Besttungen weder zu
den eigentlichen Amts-Körperschafrs= und Gemeinde-Lasten, noch zu den Amts= und
Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten. Der Antheil desselben an den hierunrer
nicht begriffenen, in Verbindung mit den Amts-Körperschaften zu tragenden Leistungen
soll demselben stets vesonders ausgeschieden und bekannt gemacht werden, ohne daß Dis
von den Oberamts-Vorstehern wegen der Beischaffung des Antheils der Amts-Einge-
sessenen getrossenen Maßregeln, namentlich durch Anleihen, für den Fürsten irgend eine
Verbindlichkeir baben köunten-
∆&57.
Die Berechnung der Steuer-Anlage der fürlichen Vesitzungen soll dem Fürsten
unmittelbar pon dem betreffenden Königl. Oberamt zugefamigt werdan. .
Die Einzahlung der Steuern geschieht unmittelbar an die Oberamts-Pflege ohne
Dazwischenkunft der Orts-Erheber; jedoch wird nach Besinden der Umstände eine die
Ablieferung der Steuern erleichteunde Einrichtung- wo möglich durch Einzahlung der-
selben im Ganzen an irgend eine Königl. Centralstelle, gerroffen werden.
VII. Lehens-Verhältnisse.
K. 68.
Die Lehensberrichkeit von Kaiser und Reich, so wie von den aufgehobenen Srif=
tern oder von fremden Lehenherrn über die im Königreich gelegenen fürstlichen Besi-
E Ist an die Krone Württemberg übergegangen, und der Fürst har daher in der
igenschaft als U##ser Pasall Unsere Lehensgeseze und Vererdnungen zu beobachten.
4K. 59.
Was die Actio-Lehen betrifft, so werden dieselben ferner dem Fürsten belassen,
und die Ritterdienste köhnen nur für den Souverain verlangt werden. Die übrigen
Lehens-Verhälmisse werden nach Maßgabe der Gesetze, der Lehenbriefe und Lager-
bücher, so wie des unbestrittenen, einen Rechts-Titel begründenden Herkommene bei
Kräfsten erhalter. « -