Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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VIII. Diener-Verhaͤltnisse. 
. 60. 
Außer dem was bereits im Einzelnen hinsichtlich der fuͤrstlichen Diener bei der Justiz-/ 
Polizei= und Forst-Verwaltung vorgekommen ist, wird insbesondere festgesetzt: 
1) Die fürstlichen Diener im Justiz= und Polizeifache können nur Eingeborne oder 
naturalisirte Ausländer seyn. 
2) Es wird dem Fürsten nachgelassen, seinen Dienern eine angemessene Uniform 
zu ertheilen, jedoch muß dieselbe zur Genehmigung bei dem betreffenden Königl. 
Ministerium angezeigt, und damit das Tragen der Königl. Württembergischen 
Kokarde verbunden werden. 
Auch wollen Wir, aus besonderer Rücksicht auf den Fürsten, dem von demselben 
vorgelegten Wunsche, hinsichtlich der von Seiner Majestät dem König von Baiern 
für die fürstlichen Hofbeamten bewilligten Uniform dahin entsprechen, daß es ihnen 
gestattet seyn solle, mit derselben auch an Unserem Hofe zu erscheinen. 
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Nach dieser Unserer Erklrung haben sich nun alle Königl. Landesstellen und 
Behbrden, in Beziehung auf die Beurtheilung der staatsrechtlichen Verhältnisse des 
fürstlichen Hauses Thurn und Taxis in vorkommenden Fällen genau zu achten. 
So geschehen in Unserer Königl. Haupt= und Residenzstadt Stuttgart, am achten 
Tag des Monats August im Jahr Ein Tausend Achthundert und Neunzehn. 
(L. S.) Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
v. Otto. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sceretär: 
v. Vellnagel.
	        
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