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I. Perssnliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkelten
des gräflichen Hauses.
. 1.
Das graͤfliche Haus Waldeck behaͤlt die Ebenbuͤrtigkeit in dem bisher damit
wverbundenen Begriffe und gehoͤrt zum hohen Adel.
Der Graf hat, gleich den andern Standesherrn, die Huldigung persoͤnlich,
oder durch einen ebenbürtigen Bevollmächtigten dahin zu leisten:
„daß er Uns) wegen seiner smrtlichen, Unserer Souverainetät untergebe-
„nen Besihungen, treu und gehorsam seyn und alles das abwenden und thun
Hwerde) wozu derselbe, als getreuer und gehorsamer Unterthan) Uns und
„Unsern Nachkommen, als seinem allergnädigsten Sonverain verpflichtet ist.“
##. 1.
Die Mitglieder des gräflichen Hauses bebalten den Titel, den #e früher ge-
fübrt baben, jedoch mit Weglassung aller auf ihre vormaligen reichsständischen Ver-
bältnisse sich beziehenden Beisätze und Würden. Sie venennen sich demnach von
ihren urspeünglichen Stammgütern und Herrschafeen.
· DerErstgeborne,welche-imBesitz-derselbensichbksiadet,mnntsich,zurau-
terscheidung von den Nachgebornen in öffentlichen Schriften und Handlungen,
die nicht an den Souverain oder an die Königl. Behörden gerichret werden, „Graf
und Herr“, mit dem Prädikat#e#: „Wir“) wogegen üch die Nachgebornen nur des
Titels eines Grafen zu bedienen haben.
d. 3.
Denselben wird ein, ihrer Ebenbürtigkeie angemessenes, Kanglei, Ceremoniek er-
theilt. In den .Ausfertigungen Unserer Königl. Steellen wird im Conterte den-
selben das Prädikat: „Der Hochgeborne Herr Graf“ gegeben werden.
In ibren Schriften) die entweder en Uns- en Unseren Geheimen Kath oder
Unsere Ministerien, oder an die übrigen höheren Landesstellen gerichtet fad, müs-
sen sie ssch nach dem bis setßt bestehenden Kanzlel-Ceremoniel achten.
Wir sind geneigt, dem Wunsche des Grafen, ihm das Prädikat „Erlaucht“
#a gewäbren, insefern zu entsprechen, als dasselbe von den übrigen zum deutschen
* gehdrenden Königl. Hofen den ehemaligen Reichs= Grafen bewilligt werden
ollte.
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