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doch ohne Beeinträcheigung der Rechee der Familienglicher, verbindliche Verfägunt?
gen zu treffen, welche dem Sonvergin vorgelegt werden müssen, worauf siea
weit sie nichts gegen die Verfassung enthalten, durch die obersten Landesstellen zur
allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden.
b. u11. 4
Die Vormundschaften der gräflichen Familienglieder köhnen von dem Haupte
des Hauses bestellt werden. Ist dasselbe dabei betheiligt und ein Vormund odes
Curator von Obrigkeitswegen aufzustellen, so geschiehe dieses durch das Kreisgel.
richt des einschlägigen Regierungs= Bezirks) mit Vorbehalt des Rekorses an den
Pupillen= Senat Unseres Ober-Tribunals. Sbendemselben wird auch die Aufsiche
über die gräflichen Vormundschaften vorbehalten, zu welchem Ende derselbe sedesmal
von der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß u sehen ist.
§5. 1
Der Graf genießt für sch und seine Familie die Befrelung voh aller Militär,
pflichtigkeit.
UI. Gerichtsbarkeit.
. 15:
Der Graf verzichtet auf die Gerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz, die
bürgerliche und peinliche) die willkührliche und Kreitige, und auf die Forstgerichts-
barkeit.
##. 13.
Dem Grafen wird gestattet, wenn gigen vin in bürgerlichen Rechts-Streiig-
kleiten ergangenes Erkenntniß des Oberamtsgerichts ein Rechtsmittel ergriffen worden
ist innerhalb der Appellations-Frist unter seinem Vorsitze ein aus sechs Mitgliedern,
welche die Partheien vorzuschlagen haben, bestehendes Vergleichsgericht zu halten,
welches sedoch nur mit Justimmung beider Theile, und zwar unentgeldlich und
öffentlich verhandeln wirde und ohne daß dadurch dem Verfahren in der höhern In-
stanz vorgegriffen oder dasselbe aufgehalten werden könnte. « "
5.
Die beiden Gefängnisse, wesche in dem Schlosse zu Gaitdorf esngeuchtet worden
sind, sollen, nachdem der Graf den Werth des Schlosses der Württembergischenm
Micherrschaft ungeschwächt vergütet hat, an den Grafen zurückfallen; sedoch behält