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die Krone sich die Benützung derfelben so lange ver öls die nöchigen neuen Ge-
füngnisse eingerichet seyn werden, wozu die Einleitung alsbald getroffen werden foll.
K#16.
Die Domanial, Kantkei, oder die Rent= und Forstbeamten des Grafen erhaleen
das Recht#dis liquiden Gefaälle auf dieselbe Weise) wie Unsere Kameral. Beamen
Frielebuccher Ordnung und mit Worbehalt des gesehlichen Rekurses durch Exekucion
einzuziehen. «
J-1sz.
Die von dem Grafen angesprochene Entschaͤdigung des Raths Buͤhler zu Ober-
roth· wird auf die bevorstehende Entscheidung uͤber die Entschaͤdigungs-Anspruͤche
der Patrimomtal= Gerichts-Beamten ansgesest, sedoch zugesichert, daß dasjenige
was in dieser Hinsicht allgemein festgesetzt werden sollte auch auf den Rath Bühler
unverweilt seine Anwendung erhalten werde.
III. Polizei-Verwaltung,
1. 18.
Der Graf hat innerhalb seiner Schloͤsser und der in dem Umkreise berselben
Kegenden Hofgüter das Recht der niedern Polize#n mit der Besugniß, Strafen bis
Auf eine kleine Frevel anzusetzen) und den Betreg für sich einzuziehen. Hinichtlich
der Uusübung dieses Rechts ist er sedoch Unserer Kreis = Regierung verantwortlich
und unmittelbar deren Aufsicht unterworfen, und dem Seßtrasten steht gegen die
Straf= Unsätze die Berufung an sene Stelle offen.
In Beziehung auf die Feuer, Polizei find seine Wohnungen der Pißtation der
Ober, Feuerschau unterworfen., welche ihm über die erfundenen Mängel einen Aus-
ug aus dem BWistrations= Protekolle mitzutheilen hat, und est, wenn denfelben nicke
in. Fbriger Feit abgeholfen wicd; der Kreis= Regierung davon die UAnzeige zu
muchen.
29. "
Die Ernennung der Ores, Vorskeber in den dem Grafen gustebenden Oreschaf=
ren wird ihm in soweit überlassen, als sie nach dem ersten Edikt vom 31. Dezember
2618 N. 11. Unse zren A# # ReMerungen beigelegt worden ist.