Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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die Krone sich die Benützung derfelben so lange ver öls die nöchigen neuen Ge- 
füngnisse eingerichet seyn werden, wozu die Einleitung alsbald getroffen werden foll. 
K#16. 
Die Domanial, Kantkei, oder die Rent= und Forstbeamten des Grafen erhaleen 
das Recht#dis liquiden Gefaälle auf dieselbe Weise) wie Unsere Kameral. Beamen 
Frielebuccher Ordnung und mit Worbehalt des gesehlichen Rekurses durch Exekucion 
einzuziehen. « 
J-1sz. 
Die von dem Grafen angesprochene Entschaͤdigung des Raths Buͤhler zu Ober- 
roth· wird auf die bevorstehende Entscheidung uͤber die Entschaͤdigungs-Anspruͤche 
der Patrimomtal= Gerichts-Beamten ansgesest, sedoch zugesichert, daß dasjenige 
was in dieser Hinsicht allgemein festgesetzt werden sollte auch auf den Rath Bühler 
unverweilt seine Anwendung erhalten werde. 
III. Polizei-Verwaltung, 
1. 18. 
Der Graf hat innerhalb seiner Schloͤsser und der in dem Umkreise berselben 
Kegenden Hofgüter das Recht der niedern Polize#n mit der Besugniß, Strafen bis 
Auf eine kleine Frevel anzusetzen) und den Betreg für sich einzuziehen. Hinichtlich 
der Uusübung dieses Rechts ist er sedoch Unserer Kreis = Regierung verantwortlich 
und unmittelbar deren Aufsicht unterworfen, und dem Seßtrasten steht gegen die 
Straf= Unsätze die Berufung an sene Stelle offen. 
In Beziehung auf die Feuer, Polizei find seine Wohnungen der Pißtation der 
Ober, Feuerschau unterworfen., welche ihm über die erfundenen Mängel einen Aus- 
ug aus dem BWistrations= Protekolle mitzutheilen hat, und est, wenn denfelben nicke 
in. Fbriger Feit abgeholfen wicd; der Kreis= Regierung davon die UAnzeige zu 
muchen. 
29. " 
Die Ernennung der Ores, Vorskeber in den dem Grafen gustebenden Oreschaf= 
ren wird ihm in soweit überlassen, als sie nach dem ersten Edikt vom 31. Dezember 
2618 N. 11. Unse zren A# # ReMerungen beigelegt worden ist.
	        
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