Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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b) die von detr Besteuerung der ehemals steuetfrei gewesenen Schloͤsser und der 
zugehörigen Gebäude, mit Ausschtuß der Mase##, Gerdude, sente uck die 
von der Besteuerung der Schloßgárten und Parks, deren Grenzen bei der 
Vollz ehung genau bestimmt werden sollen, zugesschert. 
Im übrigen trägt der Graf zu allen verf. Kungsmäßeg ausgeschriebenen und er- 
hobenen allgemeinen Laades= Anlagen ohne allen Unterschied und in dimellen Ver- 
hälsse und nach denselben Steuer= Grundsätzen bei, welche auf jeden Staats- 
Angehörigen Anwendung sinden. 
#. 33. 
Der Graf ist allen Geseßen) in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen, 
doch wird mit demselben, wenn er im Kontgreiche wohnt, wegen einer jähruch zu 
entcichtenden Averlal- Summe für die freie Einfuhr der zu den Oekonomie-Bedürfo#isse 
bestimmten Guts= Eczeugnisse aus seinen Besihungen in einem angränzenden Staate“ 
welche mit denen ihm im Koöntgreiche zustehenden zusammenstoßen) eine billige Ueberein- 
kunft getroffen werden. 
#. 34. 
Der Graf hat an allem Milicär, Aufwande) namentlich an den? mie Geld 
auszugleich'nden Quartiers, und Militrs-Worspanns= Kosten, ohne Rücksicht, ob 
diese ein Gegenstand einer allgemeinen Landes, oder nur einer Obrramts,. Verglei- 
chung find, seinen Ancheil zu Üübernehmen. 
Bei Natural-Requrffeionen bleibt es dessen Willkühr überlassen, ob er seinen. 
Antheil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den Oderamts- Worstehern 
getroffen werden, Theil nehmen will. 
. 35. 
Der Graf hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Bessungen weder zu 
den eigentlichen Ames= Körperschafts= und Gemeinde= Lasten, noch zu den Amts- 
und Commun= Schulden einen Beitrag zu leisten. Der Antheil desselben an den 
hierunter nicht beg##uffenen, in Verbindung mit den Amts. Kdrperschaften zu tragen- 
den Leistungen soll demselben sters besenders ausgeschieden und bekannt gemacht wer- 
den, ohne daß die von den Oberamts= Vorstehern wezen der Beischaffung des An- 
theils der Amts, Eingesessenen etroffenen Maßregeln, namentlich durch Anleihen? 
für den Grafen irgend eine Verbindlichkeit haben könnten. · 
0.ZS. 
DieBekechnnngdersteuerixnlagedergrckflichensBesitzungeusolldemskafm 
unmittelbacvonvembetressenveaKdncgl.Qbecamczugefecksgtwerden.
	        
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