uner Tan###nikatien enst den betreffenden Finanz-Beamten zu erkennen berechtigt,
wichtigere Fälle aber der höhern Finanz-Behhrde anzuzeigen, oder (nach den oben
¼. 33 gegebenen Bestimmangen) dem Obermts-Richtes f u ebergeben verpflichtet.
Für Kirchen= und Schul-Diener bildet ver Oboramtinann #- it dem Dekan nech
ferner wie bisber das gemeinschaftliche Oberamt, und als solches für die Dienst=
Vergehungen jener Beamten die nächste und ordentliche Umersuchungs-Behbrve:.
A. 36.
und veinlichen Fiälle-
Gemeine Verbrechen und Vergebungen endlich, deren Bestrafung weder inner-
balb der oberamtlichen Straf-Gewalr, noch auch in der Commpetenz der bbern Admi-
nistrativ-Behdreen liegt, werden dem Oberamts-Richter zur Untersuchung öbergeben.
Wenn über’ die Natur des Verbrechens und über die Competenz des Oberamts-
Richters kein Zweifel obwaltet, so geschieht die Uebergabe an denselben unmitielbar
durch vie Ort5-Vorsteher (Edilt uͤber die Gemelnve,Verfassung 9 2°).
Im Zweifelsfalle wird die Sache nach der oben (F. 15 aufgesiellten Regel an
das Oberamt gebracht.
Der Oberämtmiann hat jedoch sowohl in dlesem Falle, als wenn er auf ander#m
Wecge, durch Denuntiation, durch unmittelbate Wahrnehmung oder wdurch polizeyliche
Maaßregeln auf die Spur eines begangenen Verbrechens geleitet wird, dieselbe nur
bis zu der Ueberzeugung zu verfolgen, daß das in Frage stehende Verbrechen nach
seiner Natur und der im Allgemeinen darauf gesetzten Strafe zur richterlichen Com-
petenz geeignet sey, sofort aber und ohtie Zeltverlust die Sache dem Oberamts-Rich-
ter zu übergeben, und diesem die wirkliche Untersuchung zu überlassent.
9. 31.
Nähere Abgränzung der oberamtlichen und oberamtstichterlichen
» - Competenz in Straf-Sachen;
In Unserm Ediete über die Gerichtsverfassung werden Wir zu näherer Be-
stimmung dieser Competenz diejenigen Verbrechen bezeichnen, welche in jedem Falle
und selbst dann, wenn die Person des Thäters noch einich unbekannt ist, zur ober-
amtsrichtzrlichen Unterluchung geeignet sind,