Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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#.) eine Dienstzele von s5 bis 19 vollendeten Jahren auf die Haͤlfte, 
c.) eine Dienstitit von r0 bis 5 vollendeten Jahren auf zwei Drittheil# 
und endlich 
#.) Sojährige Diesstzeis auf drei Vierrheile dieses Gehalts. 
Für den Jall, daß ein Ossizier densenigen Gehalt, welchen er zur Zeic ine# 
Pensons, Gesuchs genießr# woch niche fönf votze Johre bezogen har, trutt die in 
erwahntem Edikt Rro. 1X. Ar#. 3. enthaltene Bestimmung ein. 
Bei einer Dienstreit öber dreißig Jahren f#ndet für sedes Jahr, welches mehr 
W wird eine Shehung mit W#tel der Dension nach Maßgabe bes Ati. 4. und 
z hieräber in Unserer Verordaung vom z. September 16.8 ercheilten Erláute“ 
tung statt. 
1t— 
VDor vellendetzer behnfähriger Dienstzeit kanm kein Offizier auf einen Rüchugs- 
Gehalt rechtlichen Anspruch machen? ausgenommen, wenn er durch Verwoyndungen 
vor dem Feind oder aus Gelegenbeit anderer Dienst-Vemichtungen oder durch Feld- 
strapazen jum fernern Dienste unfahig geworden ist. 
K. 5. 
D in dem letztgedachtrn Fällen der Sinzelne nicht nur in denm gewöhnlichem 
Verrichtungen des Lrbens auf eine empfudliche Weise gestört wird, und für #ihn. 
ein gänglicher Stillnand in der von ihm berretenen Lauft ahn entsteht, so fünden 
Wir es billig, jedem Offiuser, der auf die ongevebene Weise dienstunfähig, wird, 
eine höhere Dienstzeic berechnen zu lassen als sein urlprünglicher Eintritc in Un- 
sere Mlitärdienste zuldisig, machen wörde. 
In dieser Gemäßhris# befehlen Wir, 
a.)) baßtein Offtier, der im Kriene oder bei einer anderm militcrischen Dienfl##e#- 
richtung das Unglück hat, so verwundet zu werden, daß er nicht nur zu 
For#ung de?n Melltärd'enstes untöchtig ? sondern auch in einen Justond 
verstzt wird, in welchem er zu dem gewöbnlicken Lrbens-Verricktungen freme- 
der Hülfe bedarf, ohne Kücküche auß Dienst. Jah##, bei seiner Pensiomrung, 
so angesehen werden sollr#„ als- #er hereite dreißig. Jahre gedient haͤttt. 
Ferner gestfatten Wir, 
B) bdaß: Verwundumgen a derer Art ober anhaltende Eraͤnklichkeit als Folge von 
Seldstrapuzen, woui sie dienstunfähig machen# ab##e nichn die im. Falle L.i#. al.
	        
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