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Praston aus der Kriegs Casse keine Anlprache mehr zu wachen berrchtigt ist.
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Jedet Offizier, der einen Rückeugs-Gehalt anspricht; höt seine Unfähigkeit zu
ferueren Diensten *i11• 24
a.) durch Zeugnisse seinet Obetn, *
v) durch Zeugnisse lweier Militär“ Aeurzte odef eines Militér: und eines Civil-
Ak#ztes#in welchen seig Krankheits-Zustand genau anzugeben ist «
nachzuweisen. «·- « s(
Insbefondere aber haben diesenigen Offnere, wetche wegen Wunden ober
Kräaklichkeit durch Feldstrapazen eine höhere Pension ansprechen zu duͤrfen glauben,
als ihr Dieastalter zulassig machen. würde„,
a.) im Falle der Berwundung, wenn, nicht die Rotorietaͤt · den Beweis uͤberfluͤssig
macht, durch Zeugnisse ihrer Obern und der, Aerzte von denen Ke behandelt
worden fnd7 — Feit, Ort und die nähern Umstände der Verwundung dar-
zuchun; ,
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b.) im Falle der Kränklichkeic durch Feldstrapazem aber durch Zeugnisse der Aetzte
von denen sie behendelrt worden kud, bestimme nachzuweisen) daß ihre Un-
fähigkeit nicht Folge einer frühern krankhaften Constituqion oder zufälliger
Hrais sondern wirklich Folge einer durch Feldstrapazen bewirkten Krank-
eit sey.
In solchen- Fällen sell die Beurtheilung fedesmal einem besondern unter dem
Vorsitz des. Präßdenten des Kriegs-Departementsw aus twei Stabs= Offizieren der
Garntson, einem Mitglied der Justiz-Sektion, und einem Rarhe der Administeations=
Sektion — von Unserem Kriegs-Minister niederzusetzenden Comits überlassen werden,
welches sodann das Gutachten von Militär= Aerzten einzuholen, und seiner Beurs-
theilung u Geunde u legen hat. „
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Um auch den hißrerlassenen Faimitsenk Nistortzener Offtiieret übee kbr kuͤnftigesl
Schicksal tröstende Brruhigung zu gebel', sp ertheilen Wir ihrei Wisttwen ud.
Kindern im Allaemeinen, die námlichen Pensions- Ansprüche, wie den Wittwen und
Waisen verstorbener Civil, Staats Dienere ###verfügen dsher#
a.) der Wittwe eines hoch- nim Dntg g9#K#aden# oder venstsonirten Offiziers,
wenn, der leßtere. nicht erst während seines Penstons-Standes geheiratdet bat,
inrmelchem a — die hinterlassene Familie auf keine Pension aus Itta#ts=
Muteln Anlpruch hat,oll der Gehalts= oder Pensions= Betrag ihres Ehe-
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