565
12.) diesem sowohl, als den Ubrigen Gerichts-Notarlen die Ausübung der den bisberigen
Noetarien durch die Notariats-Ordnung vom 25. Okt. 1o3 (Staats= und Regie-
rungs-Blatt pag. 561) eingeräumten Befugnisse, namentlich
a.) die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften;
#.) die Aufnahme von letzten Willens-Verordnungen, Ehestiftungen, Verträgen aller
Art und Vergleichen; .
haltenen Einschraͤnkung; »
-d.)dieErhcbnnqtoon.Wechsel-'Prote·sten;
e.)dleVotuahmevoanssnuationdnz
f.) Ergreifung des Besitzes;
also mit= Ausnahme der durch die Notariats-Oednung yF. 15 und 22 erlaubten, noch der neuern
(Gesetzgebung aber (Edikt über die Rechtspflege 9 155)) unstatthaften Privat-Appellationen.
5 0 4%
Besonders in Verwaltungs-Sachen. «
In wiefern die Gerichts-Notarien außerordentlicherweise zur einstweiligen Hülfeleistung
in Verwaltungs-Sachen, namentlich zur Fertigung der Gemeinde-Etats. zu Stellung der
Gemeinde-Rechnungen und den biezu erforderlichen Vorarbeiten, zum Steuersatze, zu Stel-
lung der Stiftungs-Rechnungen, zum Aktuariat bei den oberamtlichen Rungerichten und
bei den Wahlen der Orts-Vorsteher verwendet werden können, ist durch Unsere organischen
Edikte über die Gemeinde-Verfassung 9. 27. 41 — 45, über die Oberamts-WVerfassung
+. 36 und 57, und über die Verwaltung der Stiftungen s. 19. ausgesprochen.
§. 11.
Bildung der Notariats-Bezirke.
Fü###e eigentlichen Berufs-Geschäfte der Gerichts-Notarien (F. 3.) wird jedem
derselben ein geschlessener Bezirk angewiesen, für die im s. Nre. aufgeführten Ne-
benverrichtungen ist die Wabl des Gerichts-Notars dem persdnlichen Vertrauen der Be-
theiligten überlassen. Ueber die Zutheilung der Verwaltungs-Geschäfte g. 10 wird bei
Vollziehung des gegenwärtigen Edikts verfügt werden. Die Notariats-Bezirke werden
mit Räcksicht auf den brtlichen Bedarf, auf die Zahl und den Umfang der vorkommenden
Geschéfte gebildet.