Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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12.) diesem sowohl, als den Ubrigen Gerichts-Notarlen die Ausübung der den bisberigen 
Noetarien durch die Notariats-Ordnung vom 25. Okt. 1o3 (Staats= und Regie- 
rungs-Blatt pag. 561) eingeräumten Befugnisse, namentlich 
a.) die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften; 
#.) die Aufnahme von letzten Willens-Verordnungen, Ehestiftungen, Verträgen aller 
Art und Vergleichen; . 
haltenen Einschraͤnkung; » 
-d.)dieErhcbnnqtoon.Wechsel-'Prote·sten; 
e.)dleVotuahmevoanssnuationdnz 
f.) Ergreifung des Besitzes; 
also mit= Ausnahme der durch die Notariats-Oednung yF. 15 und 22 erlaubten, noch der neuern 
(Gesetzgebung aber (Edikt über die Rechtspflege 9 155)) unstatthaften Privat-Appellationen. 
5 0 4% 
Besonders in Verwaltungs-Sachen. « 
In wiefern die Gerichts-Notarien außerordentlicherweise zur einstweiligen Hülfeleistung 
in Verwaltungs-Sachen, namentlich zur Fertigung der Gemeinde-Etats. zu Stellung der 
Gemeinde-Rechnungen und den biezu erforderlichen Vorarbeiten, zum Steuersatze, zu Stel- 
lung der Stiftungs-Rechnungen, zum Aktuariat bei den oberamtlichen Rungerichten und 
bei den Wahlen der Orts-Vorsteher verwendet werden können, ist durch Unsere organischen 
Edikte über die Gemeinde-Verfassung 9. 27. 41 — 45, über die Oberamts-WVerfassung 
+. 36 und 57, und über die Verwaltung der Stiftungen s. 19. ausgesprochen. 
§. 11. 
Bildung der Notariats-Bezirke. 
Fü###e eigentlichen Berufs-Geschäfte der Gerichts-Notarien (F. 3.) wird jedem 
derselben ein geschlessener Bezirk angewiesen, für die im s. Nre. aufgeführten Ne- 
benverrichtungen ist die Wabl des Gerichts-Notars dem persdnlichen Vertrauen der Be- 
theiligten überlassen. Ueber die Zutheilung der Verwaltungs-Geschäfte g. 10 wird bei 
Vollziehung des gegenwärtigen Edikts verfügt werden. Die Notariats-Bezirke werden 
mit Räcksicht auf den brtlichen Bedarf, auf die Zahl und den Umfang der vorkommenden 
Geschéfte gebildet.
	        
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