Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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4. 28. 
Dispensation von der oͤffentlichen Behandlung der nichtstreitigen Rechts- 
Geschdfte. 
So wie Wir nun durch vorstehende Bestimmungen jeßer Beschwerde uͤber willkuͤhr- 
liche und übertriebene Kosten-Anrechnungen für immer zu begeznen hoffen, so wollen Wir 
noch ferner Unsern Unterthanen die öffentliche Behandlung ihrer nicht streitigen Rechts- 
Geschäfte überhaupt in nachstehenden Fällen theils unbedingt, cheils auf vorgängige Umer= 
sochung und Genchmigung der Oberamtögerichte erlossen. 
. 29. 
Insbesondere 
1.)) von der Obsignation. 
Dle Obstanatlon der WVerlassenschaft konn unterblelben: 
1.) wenn der überlebende Ehegatte und die mit demfelben erzeugten Kinder die elnzsgen 
Erben sind; » 
à.) wenn fämtliche Erbem auf bie Verslegelung zusdrücklich Berzicht leisten, unter Ver- 
aussetung der Umstände, welche zur Verbindlichkeit elner solchen Erklärung im All- 
gemeinen gesetzlich erfordert werden. 
Wenn jedoch in einem oder dem andern Falke das Interesse der Mit= Erben oder der 
Gläubiger durch dringenden Verdacht der Verschleuderung gefährdet wird, so ist die Obsig= 
nation, wie überhaupt in jedem fonstigen Erbschafes-Falle, auch ohne Aufferderung der Erben 
Vvon Ameswegen vorzunehmen. 
4. 30on# 
2.) Von der Beibeingens--Inventur. 
Die Errichtung der Beibringens -Inventur kann 
1·.) ganz unterbleiben, wenn unter den Ren-Verlobten die allgemelne Güter-Gemesn= 
schaft bedungen, und durch den hierüber errichteten Vertrag sowohl die Summe d's 
beiderseitigen Beibringens überhaupt, als auch dasjenige, was jedes ven ihnen deresuft 
gegen seine Geschwister einzuwerfen oder an seinesn hinterfälligen Vermodgen in Ab- 
zug zu bringen hat, binreichend beurkundet wird. 
2.) Wenn nach den Bestimmungen des Ehevertrags der ehellche Gewinn oder Verlust. 
nur einem der beiden Eheleuten allein zufallen soll; se darf nur das Beibringen des- 
andern Dheiles vollständig beschrieben, bas Vermögen jenes erstern aber nur inseweit 
unterrcht werven, als dessen Eellatiens-Verbindlichkeit oder die Richtigstellung 
des Verhältnisles gegen seine Eltern es erfordert.
	        
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