Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

* 
572 
3.) In allen ülrigen Fällen, und mithin auch namentlich bei der gesetzlichen Errungen- 
schafts-Gemeinschaft, ist den Neu-Verlobten gestattet, ihr Beibringens-Inventar 
selbst zu errichten und dem Waisengericht zu übergeben, welches dasselbe mit Zuzie- 
bung des Gerichts-Notars zu prüfen und ubthigenfalls zu ergänzen hat. 
4.) Zu verschlossener Uebergabe eines solchen Privat-Inventars wird besondere Geneh-= 
migung des Oberamtsgerichtes, und zu dieser Genehmigung die vorgängige Nach- 
weisung erferdert, daß bei Errichtung des Inventars die Vorschrift der Gesetze 
wirklich beobachtet worden. - 
ii. . 
3.) Von den Eventual-Theilungen. 
Ven Wornahme der Eventual-Theilung kann das Oberamtsgericht dispenstren 
1.) mit Einwilligung der Kinder, wenn diese alle, oder wenigstens der Mehrzahl nach, 
volljährig und nicht mehr in véterlicher Gewalt befindlich sind, auch die Einwilligung 
der Minderjährigen durch die Zustimmung ihrer Pfleger und die Genehmigung des 
Gemeinde-Rathes bekräftigt wird; " 
3.) mit Einwilligung der in Ermanglung von Kindern zur Mit-Erbschaft berufenen 
Seiten-Verwandten, und im Fall ihrer Minderjährigkeit mit Zustimmung der Ofle- 
ger und des Gemeinde-Rathes. Auch kann 
3.) unter denselben Voraussetzungen den Betheiligten gestattet werden, das Verlassen- 
schafts-Inventar selbst zu errichten, die hierauf zu gründende Eventual-DTheilung. 
aber dem Weisengerichte zu überlassen. Ebenso kann « 
4.)diefdrmlicheJnventurderVerlassxnfizaftunterbleibcn,wenndersustandderselben 
kurz vor dem Tede des Erblauer: auf glanbhafte Weise erhoben, oder « 
5.)UnterbeidenEhcleutendurchUebcreinkunftfcstaesetztwordcnist,daßcing·cwisscs 
Inventarium bei der Eventual-Theilung zu Grunde gelegt werden soll, oder endlich 
6.) wenn der verstorbene Ehegatte ein solches Inventar einseitig errichtet, der uͤberlebende 
aber die Richtigkeit desselben anerkannt hat. 
9. 32. 
Insbesondere bei allgemeiner Güter-Gemeinschaft. 
Bei der allgemeinen Güter= Gemeinschaft sinket in der Regel keine Eventual-Theilung 
statt. Ausnahmsweise kann dieselbe durch besondere Bedingungen jener Gemeinschaft, oder 
durch die Wieder verkeirathung des überle enden Ebegatten nothwendig werden, wo sodann die für 
den Fall der Parnkler Güter-Gemeinschaft gegebenen Bestimmungen (F. 31) gleichfalls ihre 
Anwendung sinden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.