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3.) In allen ülrigen Fällen, und mithin auch namentlich bei der gesetzlichen Errungen-
schafts-Gemeinschaft, ist den Neu-Verlobten gestattet, ihr Beibringens-Inventar
selbst zu errichten und dem Waisengericht zu übergeben, welches dasselbe mit Zuzie-
bung des Gerichts-Notars zu prüfen und ubthigenfalls zu ergänzen hat.
4.) Zu verschlossener Uebergabe eines solchen Privat-Inventars wird besondere Geneh-=
migung des Oberamtsgerichtes, und zu dieser Genehmigung die vorgängige Nach-
weisung erferdert, daß bei Errichtung des Inventars die Vorschrift der Gesetze
wirklich beobachtet worden. -
ii. .
3.) Von den Eventual-Theilungen.
Ven Wornahme der Eventual-Theilung kann das Oberamtsgericht dispenstren
1.) mit Einwilligung der Kinder, wenn diese alle, oder wenigstens der Mehrzahl nach,
volljährig und nicht mehr in véterlicher Gewalt befindlich sind, auch die Einwilligung
der Minderjährigen durch die Zustimmung ihrer Pfleger und die Genehmigung des
Gemeinde-Rathes bekräftigt wird; "
3.) mit Einwilligung der in Ermanglung von Kindern zur Mit-Erbschaft berufenen
Seiten-Verwandten, und im Fall ihrer Minderjährigkeit mit Zustimmung der Ofle-
ger und des Gemeinde-Rathes. Auch kann
3.) unter denselben Voraussetzungen den Betheiligten gestattet werden, das Verlassen-
schafts-Inventar selbst zu errichten, die hierauf zu gründende Eventual-DTheilung.
aber dem Weisengerichte zu überlassen. Ebenso kann «
4.)diefdrmlicheJnventurderVerlassxnfizaftunterbleibcn,wenndersustandderselben
kurz vor dem Tede des Erblauer: auf glanbhafte Weise erhoben, oder «
5.)UnterbeidenEhcleutendurchUebcreinkunftfcstaesetztwordcnist,daßcing·cwisscs
Inventarium bei der Eventual-Theilung zu Grunde gelegt werden soll, oder endlich
6.) wenn der verstorbene Ehegatte ein solches Inventar einseitig errichtet, der uͤberlebende
aber die Richtigkeit desselben anerkannt hat.
9. 32.
Insbesondere bei allgemeiner Güter-Gemeinschaft.
Bei der allgemeinen Güter= Gemeinschaft sinket in der Regel keine Eventual-Theilung
statt. Ausnahmsweise kann dieselbe durch besondere Bedingungen jener Gemeinschaft, oder
durch die Wieder verkeirathung des überle enden Ebegatten nothwendig werden, wo sodann die für
den Fall der Parnkler Güter-Gemeinschaft gegebenen Bestimmungen (F. 31) gleichfalls ihre
Anwendung sinden.