Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

4. 36. 
Fortsetzung. 
Es besteht diese Tare# 
1.) von Privat-Beibringens-Inventarien und den dieselben verkretenden Ehe-Verträgen 
in einem Achtels-Hrozent des beiderseitigen reimnen Vermögens; 
à.) von Drivat-Eventual-Tbeilungen in einem Sechstels-Prozent des gemeinschaft- 
lichen reinen Vermbgens; 
3.) von Privat-Real-Tbeilungen in einem Drittels = Prozent des reinen Vermbyens, 
mit Einschluß des Beibringens des äberlebenden Ehegatken und des rücksländigen bin. 
terfälligen Bermbgens der Kinder; 
4#.) von Privat= Erbabfertigungs-Verträgen in einem Drittels-Prozent der Absindungs- 
Summe. 
Es darf jedech diese Abgabe bei Real-Theilungen die Summe von fünfzig Gulden, 
bei Eventuak: Theilungen und Abfertigungs-Verträgen die Hälfte, und bei Zubrindens-In- 
venturen den vierken Theil jener Summe nicht übersteigen. Für die waisengerichtliche Prü- 
fung und Genehmigung eims solchen Privat-Geschäftes werden die gewöhnlichen-Tags-Ge- 
bühren (F. z u. 37-) neben der so eben (. 36) verordneten Tare eingezogen, also jedoch, 
daß diese doppelte Anrechnung in keinem Falle mehr als die Kosten der bffentlichen Wer- 
handlung des ganzen Geschäfts betage. 
9. 37. 
Die Tate wird durch das Oberamtsgericht nach genommener Elnsicht der Alten, und 
wenn aus diesen die Summe des Vermdgens nicht mit Bestimmtheit zu erseben seon sollte, 
dech dem muthmaßlichen Belaufe desselben angesetzt und der Amtspstege zum Einzug über- 
geben. 
Sollte die Erhebung dieser Taren in der Folgezeit zur Entschädigung der Amtepftegen 
für ihren diesfälligen Aufwand nicht mehr nöthig erscheinen, so werden Wir wegen Wic- 
deraufhebung oder Milderung derselben Unsere weitere Entschließung fassen. 
8. 38. 
Verbot der Steigerung. 
Jebe gesetzwidrige Steigerung dieser sowohl als der oben (. 20 — 27) kestimmten 
Gebübren ist aufs Ernstlichste verboten. 6 
Die bisber übliche Reriston der Inventur= und Tleilungs-Kosten wird zwar für die 
Zukunft autgehoben, den Oberamtogerichten aber zur Püicht gemacht, jede dieofelige Be
	        
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