Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

+. 15. 
Fortsetzung. 
II. Ist aber die Form zwar beobachtet, die Appellation jedoch, nach dem Inhalt 
der Abten voriger Instanz, und nach der Beschwerdenschrift des Appellanten selbst. 
so offenbar unbegründer, daß ohne eine Verhandlung mit dem Appellaten, sie sich zur 
gleichbaldigen Verwerfung wegen Frivolität eignet; so muß die innere Unstatthaftigkeit 
derselben aus jenen Akten gründlich gezeigt, und es müssen, wenn die Anträge des 
Referenten genehmigt worden, dem — die Berufung verwerfenden Erkenntnisse (das, 
weil es hier von Amtswegen ohne vorgüngige Verhandlung erfolgt, auch ferner in 
Form eines Dekrets erlassen werden kann), — die Gründe der Verwerfung beigefügt 
werden. 
III. Wenn nicht nur die Förmlichkeiten der Appellation beobachtet worden, son- 
dern auch die Materialien derselben von solcher Beschaffenheit sind, daß die Beschwerde 
gegen das unterrichterliche Urtheil sich wenigstens nicht als augenscheinlich grundlos 
oder muthwillig darstellt; so ist von dem Referenten, nach vorgängiger Nachweisung 
in Hinsicht der Formalien, dasjenige in gedrängter Kürze auszuheben, was bei 
jener Entscheidung in irgend einer Beziebung als zweifelbaft erscheint, und biernach 
auf Zulassung der Appellation und Einleitung weiterer Verhandlung anzutragen. 
Wird dieser Antrag zum gerichtlichen Beschlusse erhoben; so ersolgt die Mittheilung 
des Beschwerden-Libello an den Appellaren zur Einreichung der Erzeprtionsschrift. 
g. 186. 
Fortsetzung. 
IV. Demnach untetbleibt inokuͤnftige die bisher uͤblich gewesene mündliche Ver- 
handlung zu Berichtigung des Legitimations-Punkis und Rechtfertigung der Appel- 
lations-Formalien, und gleicherweise faͤllt die foͤrmliche Eroͤffnung eines hierauf zu er- 
theilenden Bescheides hinweg. 
Der Legitimations-Punkt wird schriftlich in Richtigkeit gestellt, und von Richter- 
amtswegen, wie in Sachen erster Instanz, diese Richtigstellung so viel als moͤglich 
betrieben, ohne daß jedoch die Annahme der Appellation und die einstweilige Einleitung 
der Verhandlung fbrmlich an die vorgängige Berichtigung dieses Punkts gebunden 
waäre. 
Es wird bierbei vorausgeseht, daß auf Seire des appellantischen Theils der Le- 
gitimations-Punkt, wo es nur immer möglich ist, zugleich mit Einreichung des Be- 
schwerden-Libells vollständig berichrigt werde, damit dem Appellaten auch in Anse- 
hung dieses Punkts seine etwaigen nähern Einwendungen in dem ersten und der Regel
	        
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