Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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nach (K. 18) einzigen Schriftsaße vorzubringen, Gelegenheit gegeben werden möge. 
Die Gerichtohöse haben eine sich dießfalls ergebende Nachläßigkeit des Appellanten oder 
seines Anwalts strenge zu ahnden. 
Die appellatische Partei aber ist in der Regel, und so oft nicht nach der vorläu- 
sigen Ueberzeugung des Referenten die Berufung, wegen offenbaren Mangels an einer 
gegründeten Beschwerde oder wegen Unförmlichkeid ohne Verhandlung verworfen wer- 
den muß, sogleich nach Einführung der Appellarion, und allenfalls vor dem Vortrage 
über deren Annahme, zur ungesäumten W’stellung und Bevollmächtigung eines Anwalts 
von Gerichtswegen aufzufordern., und diese Bevollmächtigung hat der Appellat sofort 
entweder abgesondert, vor Uebergebung der Einredeschrift, oder längstens zugleich mir 
letterer, ins Reine zu stellen; eine unentschuldbare Verzögerung hierunter ist gleichfalls 
von dem Gerichtshofe gebührend zu rügen. " 
Die Rechtfertigung der Foͤrmlichkeiten der Appellation von Seite des Appellanten 
wird mit dem Beschwerden-Libelle verbunden. 
V. Da das hierauf ergehende Mittheilungs-Dekret zur Einreichung der Excep- 
tionsschrift, in Beziehung auf die Annahme der Appellation und die Einleitung einer 
Verhandlung, als blos vrozeßleitend zu betrachten, und einem die Rechtskraft beschrei- 
tenden Erkenntnisse nicht gleich zu achten ist; so bleibt es dem Appellaten unbenommen, 
mit der Erzeptionsschrift, oder auch auf seine Gefahr anstatt derselben, seine Einwen- 
dungen gegen die Richtigstellung der Arvellations-Förmlichkeiten vorzubringen, und der 
Gerichtshof hat sofort auch hierüber seine Cognition zu erstrecken, und nach Befund 
der Umstände sie hierauf zu beschränken. 
Wenn jedoch der Appellat, in der bloßen Absicht, den Ausgang der Sache zu 
verzögern, statt seine Erzeptionsschrift in der Hauptsache einzureichen, ungegründete 
Einreden gegen die appellantische Rechtfertigung, der Formalien anzubringen unternimmt; 
so ist derselbe deßhalb mit einer fiscalischen Strase von fünf bis zwanzig Reichs- 
thalern zu belegen, und sodanp zur Uebergebung des Erzeptionssahßes in der Hauptsache 
sogleich ein weiterer Termin, peremtorisch anzuberaumen. 
K. 17. 
Fortsetz ung. 
VI. Zur Beantwortung der Beschwerdeschrift wird überhaupt auf gleiche Weise, 
wie in Rechtssachen erster Instanz zu Beanrwortung der Klage, erst der zweite Termin 
peremtorisch bestimmt. Dabei ist jedoch der Appellat, wenn die Beschwerdeschrift kein 
neues faktisches Vorbringen enthälr, sogleich mit dem Verlust der ganzen Erzeptions- 
schrift zu bedrohen. 
Hat dagegen der Appellant neue Thatumstände vorgebracht; so besteht das erste
	        
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