Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Glaubt der Oberamtmann elnem in seiner Gegenwart gefaßten Beschlusse der 
Ge neinde-Rathes die oberamtliche Genehmigung versagen zu müssen, so hat er der 
Föll unter Anschluß des Gemeinde-Raths-Protokells der betreffenden Regierung “* 
Emscheidung vorzulegen. 
. 48. 
Erörterung der Conflikte zwischen Bürger-Ausschuß und 
Gemeinde-Rath. » 
Den Baͤrger-Ausschuß hat der Oberamtmann bey den ihm durch Unser Editi 
uͤber die Gemeinde- Verfassung 9. 59 — #" eingeräumten Befugnissen zu schuͤtzen, 
seine Bitten, Vorschläge und Beschwerden, wenn solche innerhalb der Gränzen jener 
Befugnisse, im Wege der Ordnung und Bescheidenhelt vorgebracht werden, mit Un- 
befangenheit zu hdren, mit Aufmerksamkeit zu prüfen, im Wege der Güte und Be- 
lehrung, udthigenfalls aber auch durch amtliche Entscheidung zu erledigen, oder in 
den hiezu geelgneten Fällen der hochsten Behbrde zur Entscheidung vorzulegen. 
Zu deste ruhlgerer Prüfung solcher Beschwerden haben Wir dem Oberamt- 
manne die Befugniß eingeräumt, nach vorlusiger Einsicht derselben die Vollzlehung 
der Stadt= oder Gemeinde-Ratbs-Beschlüsse bis zu néherer Untersuchung einzustellen 
Er hat jedoch von dieser Berechilgung mit Vorsicht und Schonung Gebrauch 
zu machen, und über der Becbachtung der gesetzlichen Schranken mit Ernst und 
Wäürde zu halten. 
v 4 r—i 
. Wahl und Verpfliota Bürger-Ausschüfse, 
Auf die Wahl der bürgerlichen Ausschüsse hat der Oberamtmann sich alles ge- 
setzwidrigen Einstusses zu enthalten, noch sich ein Bestätigungs-Recht hierüber anzu- 
maßen. Vielmehr hat derselbe die Freyheit der Wehlen gegen jede ordnungswidrige 
Einmischung und Umtriebe aufs kräftigste zu schützen. 
Die neugewählten Mitglieder sämmtlicher Ausschässe hat der Oberamtmann auf 
einen schicklichen Tig in die Amts-Stadt einzuberufen, über ihre Pflichten und Be- 
fugnisse durch mündlichen Vortrag deutlich und ausführlich zu belehren, und auf die 
Ausübung derselben mit angemessener Feyerlichkeit und Oeffentlichkelt zu beeidigen. 
Nur in so fern es ohne Kosten geschehen mag, kann diese Beeidigung durch 
den Oberamtmann auch in einzelnen Amts-Orten im Angesichte der Gemeinde voll- 
bogen werden.
	        
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