Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

618 . . 
vontburnundTarwmwdesseastandesmäßigermännliche-Nachkommenschaft,wert-endi- 
WürdeuiiddaIJLlMHin-ssäusgkWütttembergischenErhsnndLand-Postmxist.eksund 
mitdcmsclbendasnutzngcEigmchtmIunddä;Vek·ioalUmg-säntlichcrPostenwish-ig- 
reiche und der damit verbundenen nutzbaren Post-Rechte, nach Mahgabe der in dieser 
Verordnung enthaltepen Bestimmungen, als ein Erb-Manp= Thron-pehen perliehen= 
Ar t. 2% – 
Dieses Erb-Mann = Thron#= kehen wird in allen Fällen, in welchen die kehen nach 
den Gewohnheiten des Künigl. Lehenhofs empfangen zu werden pflegen, persbnlich von dem 
Erb-Landpostmelster, oder, im Falle der, auf Ansuchen, aus zureichenden Grüwmen erhal- 
tenen Dispensation, durch einen Bevollmächtigten, und zwar zum erstenmale binnen einem 
Jahr, sechs Wochen und drei Tagen empfangen. 
Eine Veräußerung, Verpachtung, Theklung oder Subi#feudatien des Lehens föndet in 
keiner Weise statt. -·«"· · " « 
Art. 3. 
Das Obereigenthum der Posten, die Beststigung aller Poststellen, das Recht der Ge- 
setzgebung und der Posipelizei, die Gerichtsbarkeit und die EStrafrechtspflege in Pestsachen, 
inseoweit nicht Unserem Erb-Landpostmeister und den demselben untergeordneten Stellen eine 
———— #rücklich einger kumt i#, und die Vertretung der Pest-An- 
stalt im Verhältniß zu andern Staaten, bleiben, als unperäußerliche Hoheits-Rechte, Uns, 
dem König, und Unsern Nachfolgern in der Regierung, als Lapdes= und Hehensherrn, 
ausschließlich vorbehalten, 
Art. 4. 
In den vor Unsere Justiz-Bebbrden sich eignenden Angelegenbeiten wemen sich die 
Posistellen an die betreffenden Gerichtsbbfe unmittelbar; in allen andern Bcziehungen steht 
das Postwesen unter der Leitung und Aufsicht des Ministeriums des Innern, ale derje- 
nigen obersten landesherrlichen Stelle, an welche von der, den Exb-Landpostmeister vertre- 
tenden General= ost-Direktion sewohl, als auch, in den geeigneten Fällen, von den 
Abeigen oststellen des Königreichs die Berichte und Antrége gerichtet werden müssen, die 
zur landesberrlichen Wissenschaft und Entscheidung zu bringen sind, und durch welche die 
Khnigl. Entschließung erdffnet wird. ’ 
Die Kreis-Regierungen kinnen diese Aufsicht und Leitung in Auftrag des Ministe- 
„ rrums des Innern, innerhalb ihrer Verwaltungs-Bezirke, ausüben- « 
. Art. b6., 
Den Bestimmungen des y. 3, zu Folge haben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.