Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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sämtliche Poftstellen des Königreichs auf Silegeln sowoßl, als in der Unterschrift 
das Praͤdikat · 
«Kdn591ichWükttembekglscheöPosiamt(C-pedltioa)« 
zufübnn,undsollvordenPosiämtekn,EspeditiotjenundPosiböusemnmdas 
KbniglicheWappcnmitbe-angegebeneaunischrlfcaufgestelltwekdem 
h.)MüssensämtlichePostbeamtenklemitRücksichtanfihrenGradbereitsvorgeschkie- 
bene Koͤnigl. Post-Uniform nebst der Wuͤrttembergischen Kokarde, und die Postil- 
lons dle Koͤnigl. Post-Livree tragen. 
e.) Die VPostbeamten werden fuͤr Uns den Kbnig, von Unserer Ober--Reglerung 
oder den Kreis= Regierungen, oder in deren Austrag von den Lokal-Verwaltungs- 
Beamten, für den Erb-Landpostmeisier hingegen von der General-Postdirektion, 
nach den der gegenwértigen Verordnung belgefügten Diensteldes = Fermularen#a 
welchen ohne Unsere Genehmigung keine Aenderung vorgenommen werden darf, 
in Pflichten genommen. 
d.) Wenn eine Poststelle erledigt wird, se hat der Erb-Landpostmesster, zwel Subjekte aus 
kKandes-Eingebornen in Vorschkag zu bringen, von welchen einos Unsere Bestäti- 
cgung erhalten wird. « 
Nur Ausnabmsweise koͤnnen, aus besondern Ruͤcksichten und nach vortaͤngiger Elnho- 
lung Unserer Genehmigung, Auslaͤnder, welche boreits im fuͤrstlichen Postdienst stehen, 
in Borschlag gebracht werden. 
Art. 6. 
Da von dem Erb-Landpostmeister keine auf das Gesetzgehungs-Recht sich gründende 
Besugnisse ausgeuͤbt werden koͤnnen; so soll 
10 
4% 
3.) 
ohne landes= und lehensherrliche Genehmigung kelne Erhbhung der Porto-Taren bel 
den reitenden und fahrenden ordinéren Pesten statt finden, und dle jedesmallge Be- 
stimmung der Taren für die Befdrderung der Extraposten, Couriere und Estaffeten 
nach Verhältniß der Umstände durch das Ministerium des Innern unter Rücksprache 
mit der General-Pofsddirektion geschehen. 
Mssen alle Berträge, welche die Verbindung Unserer Posten mit denen anderer 
Staaten zum Gegenstand haben, vor ihrer Abschlietung zur Prüfung und dem- 
nächst zur Kinigl. Genehmigung vorgelegt werden. 
Alle bereits bestehenden Post-Verträge werden aufreché erhalten, und es erlet der 
Erb-Landposimeister in die dadurch eingegangenen Werbiudlichkeiten und erworbe- 
nen Rechte ein. " 
Blelben alle vorhaudenen Post-Ordnungen und ##lements in khrer vollen Krafe 
und kdunen dergleichen künftig nur von Uns, als den Landesherrn, erlassen werden; 
dleselben sollen jedoch nur nach cingeholtem Gutachten des Erb-Landpostmeisters 
entworfen werden, welchem es auch unbenommen blelbt, unaufgefordert Vorschláge
	        
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