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sämtliche Poftstellen des Königreichs auf Silegeln sowoßl, als in der Unterschrift
das Praͤdikat ·
«Kdn591ichWükttembekglscheöPosiamt(C-pedltioa)«
zufübnn,undsollvordenPosiämtekn,EspeditiotjenundPosiböusemnmdas
KbniglicheWappcnmitbe-angegebeneaunischrlfcaufgestelltwekdem
h.)MüssensämtlichePostbeamtenklemitRücksichtanfihrenGradbereitsvorgeschkie-
bene Koͤnigl. Post-Uniform nebst der Wuͤrttembergischen Kokarde, und die Postil-
lons dle Koͤnigl. Post-Livree tragen.
e.) Die VPostbeamten werden fuͤr Uns den Kbnig, von Unserer Ober--Reglerung
oder den Kreis= Regierungen, oder in deren Austrag von den Lokal-Verwaltungs-
Beamten, für den Erb-Landpostmeisier hingegen von der General-Postdirektion,
nach den der gegenwértigen Verordnung belgefügten Diensteldes = Fermularen#a
welchen ohne Unsere Genehmigung keine Aenderung vorgenommen werden darf,
in Pflichten genommen.
d.) Wenn eine Poststelle erledigt wird, se hat der Erb-Landpostmesster, zwel Subjekte aus
kKandes-Eingebornen in Vorschkag zu bringen, von welchen einos Unsere Bestäti-
cgung erhalten wird. «
Nur Ausnabmsweise koͤnnen, aus besondern Ruͤcksichten und nach vortaͤngiger Elnho-
lung Unserer Genehmigung, Auslaͤnder, welche boreits im fuͤrstlichen Postdienst stehen,
in Borschlag gebracht werden.
Art. 6.
Da von dem Erb-Landpostmeister keine auf das Gesetzgehungs-Recht sich gründende
Besugnisse ausgeuͤbt werden koͤnnen; so soll
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4%
3.)
ohne landes= und lehensherrliche Genehmigung kelne Erhbhung der Porto-Taren bel
den reitenden und fahrenden ordinéren Pesten statt finden, und dle jedesmallge Be-
stimmung der Taren für die Befdrderung der Extraposten, Couriere und Estaffeten
nach Verhältniß der Umstände durch das Ministerium des Innern unter Rücksprache
mit der General-Pofsddirektion geschehen.
Mssen alle Berträge, welche die Verbindung Unserer Posten mit denen anderer
Staaten zum Gegenstand haben, vor ihrer Abschlietung zur Prüfung und dem-
nächst zur Kinigl. Genehmigung vorgelegt werden.
Alle bereits bestehenden Post-Verträge werden aufreché erhalten, und es erlet der
Erb-Landposimeister in die dadurch eingegangenen Werbiudlichkeiten und erworbe-
nen Rechte ein. "
Blelben alle vorhaudenen Post-Ordnungen und ##lements in khrer vollen Krafe
und kdunen dergleichen künftig nur von Uns, als den Landesherrn, erlassen werden;
dleselben sollen jedoch nur nach cingeholtem Gutachten des Erb-Landpostmeisters
entworfen werden, welchem es auch unbenommen blelbt, unaufgefordert Vorschláge