68 Relchsgerichtliche Entscheidungen.
genannte Verwaltungsverordnung zur Ausführung des
bestehenden Rechts. Der Verfasser jener Verordnungen
hat angenommen, daß durch das bayerische Hypothekenrecht
eine Pfändung von Zubehörungen unbeweglicher
Sachen ausgeschlossen sei, wenn diese mit Hypotheken
belastet sind. Diese Annahme, für die man sich im
bayerischen Justizministeriuim auf Regelsberger's
Antorität berufen konnte, ist nun wohl nicht haltbar; sie
ist weder aus dem bayerischen Hypothekengesetze noch aus
der Subhastationsordnung zu begründen, wie von anderen
Schriftstellern zur Genüge auseinandergesetzt wurde. Daß
eine Verwaltungsverordnung des bayerischen Ministeriums
keinen neuen Rechtssatz über Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit
von Pertinenzen schaffen könnte, selbst wenn dies
beabsichtigt wäre, ist nach dem bayerischen Verfassungsrechte
ohnehin klar.
Hienach liegt der Grund, warum die angeführten
Verordnungen weder das Gericht noch die Gerichtsvollzieher
binden, nicht in einer Collision mit der Reichsgesetzgebung,
sondern darin, daß das bayerische Recht
keine Norm enthält, die der Pfändung von Pertinenzen
unbeweglicher, mit Hypotheken belasteter Sachen entgegenstände.
Prof. Dr. L. Seuffert.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
in Civilsachen.
Civikrecht.
Erstreckt sich das Verbot des Eintritts in
ein Concurrenzgeschäft auf die Gründung
eines neuen Geschäfts? Der Beklagte stand eine
Reihe von Jahren im Dienste der Klägerin, früher als
Correspondent, später als Reisender. Lant Vertrags vom
1. März 1881 verpflichtete sich der Beklagte, „bei einer
Conventionalstrafe von 5000 Mk. in den folgenden fünf