Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

68  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

genannte  Verwaltungsverordnung  zur  Ausführung  des
bestehenden  Rechts.  Der  Verfasser  jener  Verordnungen
hat  angenommen,  daß  durch  das  bayerische  Hypothekenrecht
  eine  Pfändung  von  Zubehörungen  unbeweglicher
Sachen  ausgeschlossen  sei,  wenn  diese  mit  Hypotheken
belastet  sind.  Diese  Annahme,  für  die  man  sich  im
bayerischen  Justizministeriuim  auf  Regelsberger's
Antorität  berufen  konnte,  ist  nun  wohl  nicht  haltbar;  sie
ist  weder  aus  dem  bayerischen  Hypothekengesetze  noch  aus
der  Subhastationsordnung  zu  begründen,  wie  von  anderen
Schriftstellern  zur  Genüge  auseinandergesetzt  wurde.  Daß
eine  Verwaltungsverordnung  des  bayerischen  Ministeriums
keinen  neuen  Rechtssatz  über  Pfändbarkeit  oder  Unpfändbarkeit
  von  Pertinenzen  schaffen  könnte,  selbst  wenn  dies
beabsichtigt  wäre,  ist  nach  dem  bayerischen  Verfassungsrechte
  ohnehin  klar.

Hienach  liegt  der  Grund,  warum  die  angeführten
Verordnungen  weder  das  Gericht  noch  die  Gerichtsvollzieher
  binden,  nicht  in  einer  Collision  mit  der  Reichsgesetzgebung,
  sondern  darin,  daß  das  bayerische  Recht
keine  Norm  enthält,  die  der  Pfändung  von  Pertinenzen
unbeweglicher,  mit  Hypotheken  belasteter  Sachen  entgegenstände.
  Prof.  Dr.  L.  Seuffert.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Civikrecht.

Erstreckt  sich  das  Verbot  des  Eintritts  in
ein  Concurrenzgeschäft  auf  die  Gründung
eines  neuen  Geschäfts?  Der  Beklagte  stand  eine
Reihe  von  Jahren  im  Dienste  der  Klägerin,  früher  als
Correspondent,  später  als  Reisender.  Lant  Vertrags  vom
1.  März  1881  verpflichtete  sich  der  Beklagte,  „bei  einer
Conventionalstrafe  von  5000  Mk.  in  den  folgenden  fünf