Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Art. 11. 
Der Erb-Landpostmeister trict in alle, von Unserer bisherigen Post-Direk, 
tion geschlossene Pacht-Mieth= und sonstige in Beziehung auf ven Postoienst abge- 
Ichlossene Contrakte, bis zu deren Ablauf ein. 
Art. 27. 
Das Postfreithum wird in dem Umfange und in der UArc, wie es gegenwärtig 
auf Unseren Posten, mit Einschluß des bewilligten Reciproci gegen auswertige 
Staaten) besteht, erhalten, und für Uns, die Königl. Familie und die Mitglieder 
des Königl. Hauses, gleich wie für Unser Ministerium der auswärtigen Angele- 
genheiten auf alle, fürstlich Taxischer Seits verwaltete Posten,) ohne Unterschied 
des Landes und der Landeshoheir, ausgedehne. 
In Anfehung dieses Freitchums wird sedoch weiter festgesetzt: 
1.) daß von allen Briefen und Paketen die fremde Porto-Auslage und das auf 
denselben haftende fremde Transito-Porto zu vergüten ist; 
2.) daß die perfönliche Freiheit nur in so lange statt findet, als die Person, 
welcher dieselbe zugestanden ist, die Scelle, auf welcher die Porto-Freiheit 
haftet, wirklich bekleidet;. - 
3.) daß jeder dieser Personen, für vorzunehmende Reisen von der betreffenden 
Posistelle eine Bescheinigung der ihr zustehenden Porto, Freiheit ausgestellt, 
und ihr diese von den betreffenden Postämtern, auf Vorzeigung der Beschei, 
nigung, zugestanden werden soll. 
Die in dem Freithum nicht begriffene amtliche Correspondenz und Versendun, 
gen der Königl. Stellen und Behörden sollen fernerhin, wie bisher, bezahlt werden: 
Wir behalten Uns übrigens vor, rücksichtlich der Verrechnung bei Unsern Beem- 
tungen und zur Sicherheit des Einzugs des, in Purtie= Sachen aufzuwendenden, 
Porto die geeigneten Vorschriften zur Vereigfachung des Geschäfts zu ertheilen. 
Art. 33. 
Wegen Wiedereinführung des Landboten-Wesens im ganzen Umfange des König- 
reichs wird, unter Rücksprache mit der fürstlichen Postverwaltung, und mit WKück- 
sicht auf die bereits mit Unserem Erb-Landpostmeister vertragsmäßig festgesetzten 
Grundsätze eine besondere Verordnung erlassen werden. 
Art. 44. 
Der Erb,- Landpostmeister hat die, von der Post. Administration bisher entrichtete, 
Aversal, Summe für Choussee= und Weggeld auch fernerhin in vierteljährigen Raten an 
Unsere S.aatekasse abführen zu lassen. 6
	        
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