Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Art. 15. 
Rücksichelich der Verzollung der mit der fahrenden Post ein, und ausgeführe 
werdenden zollbaren Waaren bleibt es bei den bestehenden gesebßlichen Bestimmuagen. 
Art. 36. 
Deer Seb, Landpostmeister soll mit dem ersten Oktober des laufenden Jahrs in 
den Besis und Genuß des nusbaren Eigenthums der Posten gesetzt werden. Du, 
bis zu d:2esem Jeitpunkte verfallenen und rückständigen Arbeiten, Abrechnungen n. s. w., 
welche den laufenden Postoienst betreffen, sind die an den Erb-Landpostmeister über- 
geheuden. Postbeamten pünktlich und ungescumt nachzuholen schuldig. 
2 n 
Nach diesen Bestimmungen haben scch nun Unsere Königl. Landesstellen und 
Behörden in vorkommenden Fällen genau zu achten. 
So geschehen in Unserer Königl. Haupt= und Reffdenz-Stadt Stuttgart am 
neiunten Tag des Monats September im Jahre Eintausend Achthundert und Reun- 
tehn. " 
Wilhelm. 
— 
Minister des Innern 
v. Otto. 
Auf Befehl des Königes; 
der Staats-Sekretr. 
Vellnagel.
	        
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