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und Postwaͤgen, die festgefetzte Zeit richtig einzuhalten, an dĩe ihm vorgesetzte Post-
behbrde zur bestimmten Zeit Rechnung abzulegen, die aus den Rechnungen hervor-
gehenoen Ueberschuß= Gelder richtig, und in den gesetlichen Fristen an die ihm be-
ceihnete Postkasse abzuliesern, die ihm über seine abgelegten Rechnungen von Seite
der Revr#ions. Behörde zugehenden Rechnungs-Moniten prompt zu beantworten, und
überhaupt Alles zu leisten) was von einem treuen Diener gefordert werden kann.)
Alles zetreulich und ohne Gefährde.
°) Anmerkung. Bei Posistallmesstern, welchen nicht zugleich der ordinäre, reftende und fahrende
Post-Erpeditionsdienst mit ubertragen ist, bleibr der in der obigen Parenthese enthaltene, eidliche
Vorbehalt weg, und wird statt dessen nach den Worten: „Bestes zu beferdern“ gesetzt: „ die
mit Ertra-Post Reisenden nicht zu übernehmen, flenden h nach der vorgeschriebenen Ertra-
vosirare zu richten, in Abferrigung und Weirerbefürderung der Briefe -Posten, Estaff#ren, und
Postwägen die festgesetzte Zeit richuig einzuhalten, und überhaupt Alles zu leisten, mas non#rine
Neuen Diener gesordert werden kann.“
à Alles getreulich und ohne Gefährde.“
Stsbung, wie oben.
11. Verfügungen der Departementé.
A.) Des Departements des Inneen!:
des Ministerium des Innern.
Die Bestellung einer Königl. Commission zur Vollziehung des Uebergangs der Verwaltung der Khnisl.
Posten an das fursil. Haus Thurn und Toris, und zur Erledigung der auf die bisherige Ver-
waltung sich beziehenden Geschäfte betreffend.
Se. Königl. Majestt haben in höchster Entschließung vom 353. d. M. eine.
Commisson zu ernennen geruht, welche theits mit der Vollziehung der Verordnung
vom 9. Sept.) wornach die Verwaltung der Königl. Posten am 1. des künftigen
Monats Oktober an das fürstl. Haus Thurn und Tafis übergeht, beauftragt ist, und
insbesondere die zur Verwaltung der Posten gehörigen Akten, Geböude und das Tost-
Inventarium, in so weit diese Gesensupe 4e des Herrn Erb= Landpostmeistere Fuͤr-
sten von Thurn und Taxis Durchlaucht abgetreten worden sind, an die Bevollmäch=
tigten desselben zu übergeben hat, theils mit den Obliegenheiten und Befugnissen
der bisherigen Ober- Postdirektion diesenigen Geschafte erledigen soll, welche noch die