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9. 16.
In Ermanglung einer von dem Koͤnige getroffenen, und dem Geheimen Rathe be-
kannt gemachten Anordnung gebuͤhrt die Erziehung des minderjaͤbrigen Koͤniges der Mutter.
und wenn diese nicht mehr lebt, der Großmutter von véterlicher Seite; jedoch kann die
Ernennung der Erzieher und Lebrer und die Festsezung des Erziehungs-Planes nur unter
Räcksprache mit dem Vormundschafts-Rathe geschehen, welcher sich aus den Mitgliedern
des Geheimen Rathes unter dem Vorsitze des Reichsverwesers bildet, se, daß Letzterer bei
den deshalb zu fassenden Beschlüssen eine mitzuzéhlende, und im Falle einer Stimmen-
Gleichheit eine entscheidende Stimme hat. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der
WVormundschafts-Rath die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Ableben der Mutter und
der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königes allein ob.
* 17.
Die Relchs-Verwesung hört auf, sobald der König das Alter der Wolljäbrigkeit
erreicht hat, oder sonst das bisherige Hinderniß selner Selbst-Regierung gehoben ist.
s. 18.
Die Berhaͤltnisse der Mitglieder des Koͤniglichen Hauses zum Koͤnige, als Oberhaupt
der Familie, und unter sich, werden in einem eigenen Haus-Gesetze bestimmt.
III. Kapitel.
Von den allgemeinen Rechts-Verhältnissen der Staats-
Bürger.
. 19
Das Staatsbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn bei ehelich Geborenen der Va-
ter, oder bei Unehelichen die Mutter das Staatsbürgerrecht hot, theils durch Aufnahme
erworben. Letztere setzt voraus, daß der Aufzunehmende von einer bestimmten Gemeinde
die vorläufige Zusicherung des Büraer= oder Beisitz-Rechtes erhalten habe. Außerdem er-
folgt durch die Anstellung in dem Staatsdienste die Aufnahme in das Staatsbürgerrecht,
jeroch nur auf die Dauer der Dienstzeit.
. 20
Der Huldigungs-Eid ist von jedem gebornen Württemberger nach zurückgelegtem
sechjehnten Jahre, und von jedem neu Aufgenommenen bei der Aufnahme abzulegen.
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Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, und eben so sind sie zu
gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und gleicher Theilnahme an den Staats-Lasten ver-